Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/343
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Nr. 31.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880 | |
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Auch ist die unmittelbare Aushändigung von Gestellungs-Ordres an dieselben zu veranlassen oder, wenn dies nicht geschehen kann, ihnen mitzutheilen, daß sie Näheres über Ort und Stunde der Gestellung durch das sie kontrolirende Landwehr-Bezirks-Kommando erfahren werden. | ||
§ 82. 4 ist zu streichen und dafür zu setzen: | ||
Wenn in einzelnen Fällen besondere nicht ausdrücklich vorgesehene Billigkeitsgründe vorliegen, so kann die vorzeitige Entlassung durch das zuständige Kriegsministerium in Gemeinschaft mit der obersten Civil-Verwaltungsbehörde des Heimathsbezirks des Reklamirten genehmigt werden. N. z. R. M. G. Art. II § 53. | ||
§ 83. 1 ist zu streichen vor Beginn des militärpflichtigen Alters". | ||
§ 83. 4 ist zu streichen, dafür ist zu setzen: | ||
4. | Wer bis zum 31. März keinen Meldeschein nachgesucht oder erhalten, beziehungsweise innerhalb der Gültigkeitsdauer eines solchen keinen Gebrauch von demselben gemacht hat, muß - sofern er schon militärpflichtig ist, - bis zur Beendigung des Aushebungsgeschäfts, und sofern er überzählig bleibt, bis zum 1. Februar n. J. zur Disposition der Ober-Ersatz-Kommission verbleiben; es sei denn, daß diese selbst auf Antrag eines Truppen- oder Marinetheils die Genehmigung zur Ertheilung des Meldescheins giebt. N. z. R. M. G. Art. II § 10. | |
§ 86. 2 ist im Alinea 1 hinter "erreicht" einzuschalten: | ||
"das zwanzigste Lebensjahr aber noch nicht vollendet". |
§ 94. 3 ist zuzusetzen: | ||
Die Truppen der Feld-Artillerie und des Trains sind in Orten, wo außerdem Truppen zu Fuß garnisoniren, zur Annahme Einjährig-Freiwilliger nur insoweit verpflichtet, als die Zahl von vier Einjährig-Freiwilligen bei jeder Batterie und Kompagnie nicht überschritten wird. N. z. R. M. G. Art. II § 14. | ||
Schema 3 ist das zweite und dritte Alinea zu streichen und dafür zu setzen: | ||
1. | Inhaber tritt mit der Aushändigung dieses Scheines in die Kontrole der .... Landwehr-Kompagnie des Landwehr-Bezirks-Kommandos ............ Er ist verpflichtet, sich innerhalb 8 Tage nach erfolgter Aushändigung dieses Scheines bei dem Landwehr-Bezirks-Feldwebel in .......... anzumelden. | |
2. | Jede Wohnungsveränderung innerhalb des Landwehr-Kompagnie-Bezirks hat er dem Bezirks-Feldwebel innerhalb 14 Tage anzuzeigen. Bei Verlegung des Aufenthalts in einen andern Landwehr-Kompagnie-Bezirk muß er sich vor dem Verziehen beim Bezirks-Feldwebel des bisherigen Aufenthaltsortes ab- und spätestens nach 14 Tagen beim Bezirks-Feldwebel des neuen Aufenthaltsortes anmelden. Nach Eintritt einer Mobilmachung sind Veränderungen des Aufenthaltsortes oder der Wohnung innerhalb 48 Stunden zu melden. | |
3. | Wer ins Ausland verzieht, bleibt in der Kontrole derjenigen Landwehr-Compagnie, welche bei der Ueberweisung zur Ersatz-Reserve die Kontrole zu übernehmen hatte. |