Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/353
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Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 32.
Darmstadt, den 27. November 1880.
Verordnung,
die Ersatzleistung für im öffentlichen Dienste unbrauchbar gewordene Stempelmarlen betreffend.
§ 1.
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Regierungsblatt.
Inhalt: | 1. Verordnung, die Ersatzleistung für im öffentlichen Dienste unbrauchbar gewordene Stempelmarken betreffend. - 2) Bekanntmachung, die zwischen Hessen und Preußen getroffene Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung der in beiden Ländern ausgestellten Prüfungszeugnisse für Lehrerinnen an den höheren Mädchenschulen betreffend. |
die Ersatzleistung für im öffentlichen Dienste unbrauchbar gewordene Stempelmarlen betreffend.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Nachdem in Folge der Einführung von Stempelmarken zur Erhebung von Kosten, Gebühren und Abgaben verschiedener Art das Bedürfniß sich ergeben hat, bezüglich der Ersatzleistung für Stempelmarken, welche im öffentlichen Dienste unbrauchbar geworden sind, allgemein gültige Vorschriften zu erlassen, haben Wir verordnet und verordnen Wir hiermit, was folgt:
Für im öffentlichen Dienste unbrauchbar gewordene Stempelmarken wird den betreffenden Stempelmarken-Austheilern auf Grund einer amtlichen Beurkundung, daß die betreffenden