Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/354
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Stempelmarken im öffentlichen Dienste unbrauchbar geworden und zum Umtausch geeignet seien, Ersatz gewährt.
Die Ersatzleistung erfolgt bei der Hauptstempelverwaltung durch Umtausch der unbrauchbar gewordenen Marken gegen andere in gleichem Werthbetrage.
Die Beurkundung, an welche die Ersatzleistung nach § 1 geknüpft ist, muß ertheilt werden:
1) | wenn das Schriftstück, welches mit den unbrauchbar gewordenen Stempelmarken versehen ist, der Hauptstempelverwaltung dauernd überlassen werden kann, auf diesem Schriftstück, | |
2) | in anderen Fällen auf einem besonderen Blatt, mit welchem die unbrauchbar gewordenen Stempelmarken vor der Einsendung zum Umtausch in feste Verbindung durch Aufkleben etc. zu bringen sind. |
Die Beurkundung soll bis auf Weiteres ertheilt werden: | |
bei den Collegialgerichten durch den Präsidenten oder den von demselben zu beauftragenden Richter, | |
bei den Amtsgerichten durch den dienstaufsichtführenden Amtsrichter, | |
bei den übrigen Behörden und Dienststellen durch denjenigen Beamten, welchen die vorgesetzte Behörde oder in Ermangelung einer solchen der Vorstand der betreffenden Behörde damit beauftragen wird. |
Die gegenwärtige Verordnung tritt sofort in Kraft.
Unsere Ministerien des Innern und der Justiz und der Finanzen sind mit dem Vollzuge derselben beauftragt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Darmstadt, den 30. October 1880.
(L. S.)
v. Starck. Schleiermacher.