Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880/B127

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1880
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1880.djvu
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Beilage Nr. 16.


ausschließlich der Hebgebühren und Registerfertigungskosten, in drei Zielen, nämlich jedesmal zu Anfang der Monate August, October und December 1880, erhoben werden, was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
      Mainz, am 3. Mai 1880.

Großherzogliche Provinzial-Direction Rheinhessen.
v. Röder.



Bekanntmachung,
die Erhebung einer Umlage zur Bestreitung der Gemeindebedürfnisse in der Haupt- und Residenzstadt Darmstadt betreffend.

      Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz soll für die Etatsperiode der Stadt Darmstadt vom 1. Januar 1880 bis Ende März 1881 eine Umlage von 590 500 Mark 5.svg auf das für die Periode 1. April 1880/81 ermittelte gesammte Communalsteuercapital der Einwohner und Ausmärker ausgeschlagen und in 7 Zielen erhoben werden, wofür der Beitrag auf 1 fl. Communalsteuercapital sich auf 50,633 Pfennig 5.svg berechnet.
      Wir bringen dies mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß, daß die Erhebungsziele auf die Monate Februar, April, Juni, August, October, December 1880 und Februar 1881 festgesetzt worden sind.
      Darmstadt, den 28. April 1880.

Großherzogliches Kreisamt Darmstadt.
Küchler.



Bekanntmachung,
die Vergütung der Brandschäden zu Langen betreffend.

      Aus Veranlassung der häufigen, binnen Jahresfrist in Langen zum Ausbruch gekommenen Brände und in Berücksichtigung der begleitenden Umstände, welche die Vermuthung rechtfertigen, daß daselbst Fälle vorsätzlicher Brandstiftung vorliegen oder eine mit den Interessen der Brandversicherten des Landes unverträgliche Fahrlässigkeit obwalte, hat Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz durch Verfügung vom 28. April 1880, zu Nr. M. d. J. 9198, auf Grund des Artikels 23 pos. 1 u. 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1853, betreffend die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr und die Vergütung der Brandschäden, angeordnet, daß die vom Tage der Bekanntmachung an in Langen entstehenden Brandschäden nur nach Verhältniß des wahren Werthes der betroffenen Gebäude unmittelbar vor dem Brand vergütet, und bei den jährlichen Ausschlägen fünf Jahre lang die Versicherungscapitalien der Gemeinde Langen in einem um ein Fünftel erhöhten Betrag in Rechnung gebracht werden sollen.
      Offenbach, den 1. Mai 1880.

Großherzogliches Kreisamt Offenbach.
v. Marquard.