Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/014
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
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Kreises Anträge aus Ertheilung von Beihülfen zu stellen. Er hat denselben die von dem Großherzoglichen Ministerium des Innern und der Justiz zu bestimmenden Grundsätze zu Grunde zu legen und sich insbesondere auch darüber zu äußern, ob die bezüglichen Schäden durch Wassersnoth entstanden sind und ob und welche Beihülfe den Beschädigten nach ihrer Bedürftigkeit zu ertheilen sein dürfte, sowie welche Beschädigte einer Beihülfe bedürftig nicht zu erachten sind. Außerdem hat der Kreisausschuß sich darüber zu äußern, ob und welche an die Beschädigten aus andern Mitteln etwa schon gemachte Zuwendungen auf die zu leistenden Beihülfen in Aufrechnung zu bringen sind.
3) Ueber die von dem Kreisausschuß gestellten Anträge entscheidet die Landescommission nach Maßgabe der unter 2) erwähnten Grundsätze. Dieselbe kann vor der Entscheidung Vervollständigung der gemachten Erhebungen oder der gestellten Anträge eintreten lassen; sie kann auch, ohne vorerst über den ganzen Betrag der Beihülfe zu entscheiden, beantragen, daß ein gewisser Theil der überhaupt in Frage kommenden Beihülfe alsbald ausbezahlt werde. Glaubt der Vorsitzende eine Entscheidung als den von dem Großherzoglichen Ministerium des Innern und der Justiz bestimmten Grundsätzen zuwiderlaufend beanstanden zu sollen, so hat er sofort die Entschließung der genannten Behörde, die alsdann endgültig über die zu leistende Beihülfe zu entscheiden hat, einzuholen. Von allen Entscheidungen hat der Vorsitzende die Beschädigten mit dem Bemerken in Kenntniß zu setzen, daß ihnen freistehe, gegen dieselben binnen 8 Tagen zerstörlicher Frist Beschwerde an das Großherzogliche Ministerium des Innern und der Justiz zu erheben, das dann endgültig zu entscheiden hat. Diese Beschwerden sind bei der Landescommission einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Entscheidungen mit den etwa gegen solche erhobenen Beschwerden von der Landescommission dem Ministerium des Innern und der Justiz vorzulegen, das die Auszahlung der zu leistenden Beihülfen verfügt.
4) In der Regel sind die Beihülfen nicht an die Beschädigten selbst, sondern an nicht beschädigte, von dem betreffenden Kreisamte als geeignet bezeichnete Curatoren auszuzahlen, die über die Verwendung dem Kreisamt demnächst Rechnung abzulegen haben.
5) Insoweit demnächst auch für andere Schäden, als für die an Gebäuden stattgehabten, Beihülfen aus Mitteln des Staats geleistet werden können, ist darüber in derselben Weise wie über die Beihülfen für Schäden an Gebäuden Entscheidung zu treffen.
- Darmstadt, 24. Februar 1883.
v. Starck.