Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/015
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
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Regierungsblatt.
Inhalt: Grundsätze über die Leistung von Beihülfen zur Heilung der durch die Ueberschwemmungen veranlaßten Beschädigungen an Gebäuden aus Mitteln des Staats.
über die Leistung von Beihülfen zur Heilung der durch die Ueberschwemmungen veranlaßten Beschädigungen an Gebäuden aus Mitteln des Staats.
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs werden nachstehend die in der Bekanntmachung vom 24. v. M. (Regierungsblatt Nr. 6) erwähnten Grundsätze zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
1) Aus den von den Ständen zur Verfügung gestellten Mitteln des Staats sollen Beihülfen zur Beseitigung der durch das Hochwasser verursachten Beschädigungen von Gebäuden denjenigen Besitzern von Häusern gewährt werden, deren wirthschaftliche Existenz durch jene Schäden ohne solche Beihülfe gefährdet werden würde. Diese Beihülfen sollen gewährt werden zur Wiederbeschaffung der nothwendigen Wohn- und Wirthschaftsräume und zwar nur insoweit, als die Besitzer der zerstörten oder beschädigten Häuser die Wiederbeschaffung der nothwendigen Wohn- und Wirthschaftsräume nicht bestreiten können, ohne in Vermögenszerrüttung zu gerathen. Die Gewährung von Beihülfen aus Staatsmitteln ist daher ausgeschlossen, wo die Vermögensverhältnisse der Betroffenen trotz der Ueberschwemmungsschäden immer noch haltbar geblieben sind, oder wo eine Vermögenszerrüttung nicht durch die Hochwasser, sondern durch andere Umstände herbeigeführt ist.
2) Die Kreisausschüsse haben daher bei ihren Anträgen auf Gewährung von Beihülfen, ebenso wie die Landescommission bei der Entscheidung auf diese Anträge, stets zu prüfen, ob die Vermögensverhältnisse der Betroffenen eine Beihülfe in dem ganzen Betrag des