Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/016
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883 | |
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erlittenen Schadens oder in welchem geringeren Betrag dringend nothwendig erscheinen lassen, oder ob die Vermögensverhältnisse der Betroffenen eine Beihülfe überhaupt nicht erfordern. Zum Zweck der Prüfung der Vermögensverhältnisse sind die Einkommensteuerkapitalien der in Betracht kommenden Hausbesitzer in den Anträgen aufzuführen.
3) Ueberall, wo die wirthschaftliche Existenz eines Betroffenen schon durch die Gewährung eines Darlehens wird gesichert werden können, wenn nur die Verzinsungs- und Rückzahlungsbedingungen für die Empfänger schonend bemessen werden, ist nur ein Darlehen zu gewähren. Es kann übrigens neben einem Darlehen auch eine Beihülfe ohne Auflage der Rückzahlung bewilligt werden. Die Darlehenszinsen sind auf drei Procent zu bestimmen; auf dieselben kann im Fall des Bedürfnisses ganz oder für einen Theil der Darlehensdauer verzichtet werden. Die Zeit der Rückzahlung ist unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falls festzusetzen; die Rückzahlung muß längstens in zehn Jahren von dem Tag der Hingabe des Darlehens an und zwar in von der Verwaltungsbehörde festzusetzenden Zielen erfolgen.
4) Diejenigen Schäden, die an Umfangsmauern, Zäunen, Thoren und Planken vorgekommen sind, sind nicht in Betracht zu ziehen.
5) Die Kreisausschüsse haben zu ermitteln und in Spalte 8 des zugehörigen Formulars *) anzugeben, welche Beträge jedem einzelnen der Beschädigten aus Anlaß der Ueberschwemmungen aus anderen Mitteln bereits zugeflossen sind. In Spalte 9 ist anzugeben, wieviel von diesen Beträgen speciell zur Heilung der Gebäudeschäden bestimmt war. Dieser letztere Betrag ist von der aus Staatsmitteln zu beantragenden Beihülfe in Abzug zu bringen. Auf den Gesammtbetrag der bereits empfangenen Beihülfen ist bei Bemessung der Staatsbeihülfe die nach den Umständen des Falls geeignete Rücksicht zu nehmen. Sind aus Mitteln des Staats oder aus anderen Mitteln Beihülfen zur Trockenlegung oder Desinfection der Wohnräume gewährt worden, so sind diese Beihülfen nur dann in Abzug zu bringen, wenn die hierdurch beseitigten Schäden in der Schadensabschätzung mitbegriffen waren.
6) Die Kreisausschüsse haben ihre Anträge für jeden einzelnen Gebäudebesitzer nach dem Formular gemeindeweise zusammenzustellen und diesen Zusammenstellungen eine Uebersicht der für alle Gemeinden des Kreises beantragten Beihülfen beizufügen. Wenn der Kreisausschuß eine Beihülfe überhaupt nicht beantragt, so sind nur die Spalten 1-9 und 15 des Formulars auszufüllen.
- Darmstadt, den 28. März 1883.
v. Starck.
*) Dasselbe wird den Großherzoglichen Kreisämtern mitgetheilt werden.