Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883/B190

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1883
Inhalt
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABEFGH KLMNOPRSTUVWZ

Beilagen:
Alphabetisches Inhaltsverzeichniß:
ABCDGHI/J KLNOPRSTUW
Alphabetisches Namensregister:

ABC DEFGH I/JKL MNOPQRS TUVW YZ
<<<Vorherige Seite
[B189]
Nächste Seite>>>
[B191]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1883.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Beilage Nr. 25.



B. Ausgabe.
Grundlasten 2 Mark 5.svg 74 Pfennig.svg
Brandversicherung 33 " 60 "
Recognitionsgebühren 3 " - "
Kasseverwaltung 686 " - "
Besondere Belohnungen 67 " 14 "
Botenlohn, Postgeld etc 15 " 90 "
An die Legatarien 540 " - "
An die Universalerben 4 250 " - "
Unterhaltung der Häuser etc. 1 182 " 92 "
Verschiedene Ausgaben 14 " 97 "
Unterhaltung des Inventars 28 " - "
Neu ausgeliehene Kapitalien 600 " - "
7 424 Mark 5.svg 27 Pfennig.svg


C. Abschluß.
Die Einnahme beträgt 15 690 Mark 5.svg 30 Mark 5.svg
" Ausgabe " 7 424 " 27 "
Verglichen bleibt Rest
8 266 Mark 5.svg 03 Pfennig.svg

welcher in baarem Vorrath besteht, wovon 6830 Mark 5.svg 18 Pfennig.svg bei der Rentenanstalt zu Darmstadt deponirt sind.

Am Ende 1881 betrugen die Kapitalien 172 258 Mark 5.svg 56 Pfennig.svg
Während 1882 wurden
a. zurückempfangen 2 528 Mark 5.svg 54 Pfennig.svg
b. neu ausgeliehen 600 " - "
mithin weniger ausgeliehen
1 928 " 57 "
Hiernach ergibt sich als Stand des Kapitalvermögens
Ende 1882
170 329 Mark 5.svg 99 Pfennig.svg



Bekanntmachung,
den elften Nachtrag zu den Statuten der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft betreffend.

      Nachdem die Hessische Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft in ihrer Generalversammlung vom 22. April 1875 Abänderung des § 5 der Statuten beschlossen und der deßfallsige elfte Nachtrag zu den Statuten die Allerhöchste Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs erhalten hat, so wird dieser Nachtrag hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Darmstadt, den 20. November 1883.
Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Schleiermacher.
Moyat.