Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/007
Zur Navigation springen
Zur Suche springen
Großherzoglich Hessisches
Regierungsblatt.
Nr. 2.
Darmstadt, den 11. Januar 1884.
Bekanntmachung,
die Bestimmungen über die Führung des Musterregisters nach dem Reichsgesetze über das Urheberrecht an Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876 betreffend.
Vom 28. December 1883.
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
GenWiki - Digitale Bibliothek | |
---|---|
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
<<<Vorherige Seite [006] |
Nächste Seite>>> [008] |
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien | |
Texterfassung: korrigiert | |
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.
|
Regierungsblatt.
Inhalt: | Bekanntmachung, die Bestimmungen über die Führung des Musterregisters nach dem Reichsgesetze über das Urheberrecht an Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876 betreffend. Vom 28. December 1883. |
die Bestimmungen über die Führung des Musterregisters nach dem Reichsgesetze über das Urheberrecht an Mustern und Modellen vom 11. Januar 1876 betreffend.
Vom 28. December 1883.
Im Anschlusse an die in Nr. 16 des Großherzoglichen Regierungsblattes vom 29. März 1876 auf Seite 199 ff. erlassene Bekanntmachung vom 21. März 1876 in obigem Betreff bringen wir hiermit folgende Vorschriften des Reichskanzlers zu den "Bestimmungen über die Führung des Musterregisters" mit dem Anfügen zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung, daß der Erlös aus der Veräußerung niedergelegter Muster u. s. w. der Großherzoglichen Hauptstaatskasse zuzuführen ist.
- Darmstadt, am 28. December 1883.
v. Starck.
v. Bechtold.