Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/008
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Nr. 2.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Boetticher.
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Der § 12 der "Bestimmnngen über die Führung des Musterregisters" vom 29. Februar 1876 (Central-Blatt S. 123) wird aufgehoben. An die Stelle desselben treten folgende Vorschriften:
- Die niedergelegten Muster u. s. w., sowie deren Abbildungen werden vier Jahre nach Ablauf der Schutzfrist aufbewahrt. Demnächst ist an den Urheber, bezw. seinen Rechtsnachfolger, die Aufforderung zu richten, die Muster u. s. w. binnen vier Wochen in Empfang zu nehmen, widrigenfalls über dieselben anderweitig verfügt werden würde. Die Aufforderung gilt mit der Aufgabe zur Post, selbst wenn sie als unbestellbar zurückkommt, als bewirkt. Wird ihr nicht entsprochen, so sind die Muster u. s. w., sofern sie einen Werth nicht besitzen, zu vernichten, im Uebrigen aber einer öffentlichen Sammlung oder Anstalt zu überweisen oder auf geeignetem Wege zu veräußern. Die Landesregierungen bezeichnen die Kasse, welcher der Erlös aus der Veräußerung zuzuführen ist.
- Die niedergelegten Muster u. s. w., sowie deren Abbildungen werden vier Jahre nach Ablauf der Schutzfrist aufbewahrt. Demnächst ist an den Urheber, bezw. seinen Rechtsnachfolger, die Aufforderung zu richten, die Muster u. s. w. binnen vier Wochen in Empfang zu nehmen, widrigenfalls über dieselben anderweitig verfügt werden würde. Die Aufforderung gilt mit der Aufgabe zur Post, selbst wenn sie als unbestellbar zurückkommt, als bewirkt. Wird ihr nicht entsprochen, so sind die Muster u. s. w., sofern sie einen Werth nicht besitzen, zu vernichten, im Uebrigen aber einer öffentlichen Sammlung oder Anstalt zu überweisen oder auf geeignetem Wege zu veräußern. Die Landesregierungen bezeichnen die Kasse, welcher der Erlös aus der Veräußerung zuzuführen ist.
- Berlin, den 12. November 1883.
In Vertretung: v. Boetticher.