Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/053

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 11.



Artikel 5.

      Wenn nach Artikel 4, pos. a, der Staat den Bau und Betrieb einer Nebenbahn übernimmt, so kann von den Interessenten der Bahn (betheiligten Communalverbänden und Privaten) außer der kosten- und lastenfreien Ueberweisung des Grund und Bodens an den Staat auch noch die Leistung eines Geldbeitrags zu den Baukosten der Bahn in Anspruch genommen werden.
      Auch kann in einzelnen Fällen, wenn es sich um den Anschluß eines gewerblichen Etablissements, eines Bergwerks oder dergleichen an eine bestehende, vom Staate betriebene Bahn handelt und der Hauptbahn hierdurch größere Gütertransporte zugeführt werden, der Staat die Anlagekosten für die Zweigbahn unter der Bedingung übernehmen, daß diese Kosten innerhalb eines bestimmten Zeitraums und ratenweise von dem Besitzer des gewerblichen Etablissements, Bergwerks etc. der Hauptstaatskasse ersetzt werden.
      Die von den Interessenten nach gegenwärtigem Artikel geleisteten Beiträge zum Bau einer vom Staate erbauten und betriebenen Nebenbahn sind, sobald die Nettoerträgnisse 4 Procent des Anlagekapitals überschreiten, aus diesen Ueberschüssen bis zu 4 Procent zu verzinsen und hierauf nach und nach zu amortisiren, wobei jedoch die früher nicht gedeckten Zinsen unberücksichtigt bleiben.

Artikel 6.
Die staatliche Beihülfe durch die Uebernahme des Betriebs einer Nebenbahn (Art. 4 pos b) kann in der Regel nur erfolgen, wenn:
a. die Bahn an eine Staatsbahn unmittelbar anschließt;
b. die Bahn unter specieller Controle des Staats erbaut und so eingerichtet ist, daß wenigstens die Wagen der Hauptbahn auf dieselbe übergehen können;
c. die Gemeinden, sonstigen Inhaber eigener Gemarkungen, Kreis- oder Provinzialverbände an dem Anlagekapital des Bahn-Unternehmens sich mindestens mit einem Sechstheil betheiligen und aus die Verzinsung dieses Antheils über den Betrag von 2 Procent ihres Antheils hinaus so lange verzichten, als nicht den übrigen Betheiligten eine vierprocentige Verzinsung ihrer Antheile zu Theil geworden ist.
Artikel 7.

      Wenn nach Art. 4, pos. c die staatliche Beihülfe durch Gewährung eines einmaligen Beitrags aus Staatsmitteln geleistet wird, so soll für Bahnstrecken mit eigenem Bahnkörper dieser Beitrag 20 000 Mark pro Kilometer für normalspurige und 15000 Mark pro Kilometer für schmalspurige Nebenbahnen nicht übersteigen.