Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/054

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
<<<Vorherige Seite
[053]
Nächste Seite>>>
[055]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 11.



      Für solche Bahnstrecken, bei welchen vorhandene öffentliche Straßen und Wege für die Bahnanlage benutzt werden, soll der Staatsbeitrag höchstens 18000 Mark pro Kilometer für normalspurige und 13000 Mark für schmalspurige Bahnen betragen.
      Die Staatsbeiträge werden als einmalige Unterstützungen des Staats gewährt, den Baukapitalien nicht zugeschrieben und somit bei der Verzinsung dieser Kapitalien nicht berücksichtigt. Die Staatsbeiträge kommen erst nach erfolgter Betriebs-Eröffnung zur Auszahlung.

Artikel 8.

      Eine Betheiligung des Staats an Actiengesellschaften, von welchen die Ausführung von Nebenbahnen unternommen wird (Art. 4, pos. d.), kann nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:

a. daß das gesammte Actienkapital mit Einschluß der Staatsbetheiligung auf Grund eines von Unserer Regierung genehmigten Statuten-Entwurfs gezeichnet und der Nachweis der Zeichnungen geprüft und für die Ausbringung des Baukapitals als in allen Beziehungen genügend von Unserer Regierung anerkannt wird;
b. daß dem Staate, auf Grund seiner Betheiligung an dem Unternehmen, durch das Gesellschafts-Statut die Befugniß beigelegt wird, die Einzahlung auf die Actien, insoweit dieselbe von Unserer Regierung zur Fortführung und rechtzeitigen Vollendung des Bahnbaues für nothwendig erklärt, gleichwohl aber von der Gesellschaftsvertretung innerhalb der bestimmten Frist nicht herbeigeführt wird, an Stelle derselben einzufordern und beizutreiben, sowie über die Verwendung der eingezahlten Beträge zu bestimmen;
c. daß ferner auch Unserer Regierung das Recht vorbehalten wird, falls solches ihr zur Sicherung des Zustandekommens des Unternehmens erforderlich erscheint, zu bestimmen, daß die Einzahlung der gezeichneten Actienbeträge nicht an den Gesellschaftsvorstand, sondern an eine von Unserer Regierung zu bezeichnende öffentliche Kasse, - behufs Bewirtung der erforderlichen Bauzahlungen - zu erfolgen hat.

      Die Betheiligung des Staats an dem Actienkapital einer Nebenbahn darf nicht den vierten Theil dieses Kapitals und in keinem Fall diejenigen Beträge überschreiten, welche im Artikel 7 als Maximum der Staatsbeihülfen bezeichnet worden sind.
      Sofern von Gemeinden, sonstigen Inhabern eigener Gemarkungen, Kreis- oder Provinzialverbänden Actien gezeichnet worden sind, welche bei der Vertheilung des jährlichen Reingewinns oder bei der Vertheilung des Gesellschaftsvermögens im Falle der Liquidation den übrigen Actien (Stamm-Prioritäts-Actien) nachstehen, können auch vom Staate in gleichem Verhältniß und bis zu dem oben angegebenen Maximum ebensolche minderwerthige Actien übernommen werden.