Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/058

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 11.



Betrieb eingerichtet worden ist, nicht in genügender Weise dargethan hat, daß er im Stande ist, den ordnungsmäßigen Betrieb wieder aufzunehmen und fortzuführen, und wenn er ihn nicht wieder übernommen hat, kann die Concession für erloschen erklärt, der Verkauf der Eisenbahn sammt Nebenanlagen von Unserer Regierung angeordnet und die Betriebs-Befugniß auf einen neuen Eigenthümer übertragen werden.

Artikel 20.

      Jeder Unternehmer einer Nebenbahn ist verpflichtet, den Betrieb seiner Bahn der Verwaltung einer anschließenden Bahn auf deren Verlangen zu überlassen, wenn Unsere Regierung diese Betriebsüberlassung im öffentlichen Interesse für erforderlich erachtet.
      Für den Fall, daß zwischen dem Eisenbahn-Unternehmer und der anschließenden Bahnverwaltung bezüglich der zu zahlenden jährlichen Rente eine andere und freiwillige Uebereinkunft nicht erzielt wird, soll die an den Nebenbahn-Unternehmer zu zahlende Rente der im Durchschnitt der letzten drei Jahre erzielten Reineinnahme gleichkommen, mindestens aber jährlich 41/2 Procent des Anlagekapitals der zu verpachtenden Bahn und auch dann betragen, wenn die Durchschnittsrente der letzten drei Jahre 41/2 Procent nicht betragen hat.
      Als Reineinnahme ist diejenige Summe anzusehen, um welche die Betriebseinnahme die in dem betreffenden Rechnungsjahr aufgewendeten Verwaltungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten, einschließlich der vorgeschriebenen Rücklagen in den Erneuerungs- und Reservefonds, jedoch ausschließlich der aus diesen Fonds zu bestreitenden Ausgaben, übersteigt.

Artikel 21.

      Sollten nach dem Ermessen Unserer Regierung oder der obersten Reichsaufsichtsbehörde die Voraussetzungen wegfallen, unter denen auf eine Bahn bei deren Concessionirung die Anwendung der Bahnordnung für Deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung für statthaft erklärt wurde, so ist der Nebenbahn-Unternehmer auf Erfordern Unserer Regierung verpflichtet, nach seiner Wahl entweder selbst die baulichen Einrichtungen und den Betrieb der Bahn nach Maßgabe der für Hauptbahnen bestehenden Bestimmungen umzuändern, oder zu diesem Zweck einem etwaigen anderen Unternehmer entweder das Eigenthum und den Betrieb der Bahn mindestens gegen Erstattung des Anlagekapitals, oder blos den Betrieb der Bahn gegen Gewährung der nach Artikel 20 bezeichneten Rente abzutreten.
      Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
       Darmstadt , den 29. Mai 1884.

LUDWIG.

(L. S.)

Schleiermacher.