Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/070

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 13.



von 500 Mark nicht erreicht, und zwar ohne Rücksicht auf den Anfang und die Dauer des Militärdienstes innerhalb eines Monats;
4) die Personen des Unterofficiers- und Gemeinenstandes der Reserve und Landwehr bei Einkommen unter 2600 Mark für die Monate, in welchen sie zur Fahne einberufen sind, und zwar mit der am Schlusse von Ziffer 3 erwähnten Ausdehnung;
5) die Officiere, Unterofficiere und Gemeinen des stehenden Heeres und der Landwehr, desgleichen Aerzte und Militärbeamte, wenn das Gesammteinkommen 2600 Mark nicht erreicht, für die Zeit, während welcher sie mobil gemacht sind, oder zu Ersatzabtheilungen mobiler Truppen oder zu Besatzungen von im Kriegsstande befindlichen Festungen gehören, und zwar mit der am Schlüsse von Ziffer 3 und 4 erwähnten Ausdehnung;
6) im gleichen Falle die Officiere, Aerzte und Militärbeamten, deren Gesammteinkommen 2600 Mark und mehr beträgt, hinsichtlich ihres Militärdiensteinkommens;
7) Invaliden, die eine Invalidenpension beziehen, sofern ihr Gesammteinkommen den Betrag von 600 Mark nicht erreicht; desgleichen Invaliden, welche in Folge von Verletzungen in ihrer Erwerbsthätigkeit wesentlich geschädigt sind, im Falle das Gesammteinkommen weniger als 700 Mark beträgt;
8) Arme, die im Wege der öffentlichen Armenpflege eine fortdauernde Unterstützung erhalten oder in öffentlichen Anstalten aus öffentliche Kosten verpflegt werden, oder welche ihren Unterhalt ganz oder zum größten Theile durch Privatwohlthätigkeit empfangen;
9) Ausländer, welchen auf Grund von Vereinbarungen mit anderen Staaten die Befreiung von persönlichen Steuern zusteht.
Artikel 7.

      Die Veranlagung der Einkommensteuer geschieht in zwei Abtheilungen, nämlich in der ersten Abtheilung für diejenigen steuerpflichtigen Personen, welche selbstständig ein jährliches Einkommen von wenigstens 2600 Mark beziehen, nach den in Art. 13 bis 34 enthaltenen Bestimmungen, und in der zweiten Abtheilung für diejenigen steuerpflichtigen Personen, deren selbstständiges jährliches Einkommen den Betrag von 2600 Mark nicht erreicht, nach den in Art. 35 bis 37 enthaltenen Bestimmungen.

Artikel 8.

      Die Einkommensteuer wird in sechs Zielen nach den für die übrigen directen Steuern bestehenden gesetzlichen Bestimmungen erhoben.
      Nachtragsrollen für diejenigen, deren Steuerpflicht im Laufe des Jahres beginnt, werden nicht aufgestellt, außer für die Personen, welche dadurch, daß sie ihren Wohnort im Großherzogthum nehmen und daselbst eine mit Erwerb verbundene Beschäftigung ausüben, steuerpflichtig werden und welche vom nächstfolgenden Monat an zur Steuer zuzuziehen sind.