Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/071

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 13.



      Von dem nämlichen Zeitpunkt an werden Angehörige des Großherzogthums, welche bisher anderwärts gewohnt hatten und in das Großherzogthum zurückgekehrt sind, zur Steuer zugezogen.
      Ferner finden Steuernachträge für diejenigen Personen statt, deren Einkommen sich zwischen der Zeit der Steuerregulirung und dem Beginn des Steuerjahrs erhöht hat oder deren volles im Beginne des Steuerjahrs bestandenes Einkommen zur Zeit der Einschätzung unbekannt war.

Artikel 9.

      Eine Veränderung an dem Einkommen im Laufe des Jahres, für welches die Veranlagung erfolgt ist, zieht keine Erhöhung oder Verminderung der Steuer nach sich. Nur wenn nachgewiesen werden kann, daß durch den Verlust einzelner Einnahmequellen das veranschlagte laufende gesammte Jahreseinkommen eines Steuerpflichtigen für den Rest des Steuerjahres um mehr als den vierten Theil vermindert worden, darf eine verhältnißmäßige Herabsetzung der Steuer auf dem Wege der Reclamation mit Wirkung vom Schlusse des Monats an, in welchem der Verlust eingetreten ist, gefordert werden.
      Im Falle des Ablebens eines Steuerpflichtigen sind die Erben zur Fortentrichtung der Steuer für das laufende Jahr, sowie für dasjenige, auf welches sich die zur Zeit des Ablebens etwa bereits stattgefundene Veranlagung bezieht, verpflichtet. Sofern aber das Einkommen, das der Verstorbene bezog, durch sein Absterben ganz oder theilweise erlischt, können sie auf dem Wege der Reclamation Nachlaß, beziehungsweise entsprechende Herabsetzung der Steuer von Beginn des Monats an, in welchen der Todestag fällt, verlangen.
      Hört die Steuerpflicht durch Wegzug aus dem Großherzogthum auf, so ist die veranlagte Steuer vom Anfang des nächstfolgenden Monats an in Abgang zu bringen.

Artikel 10.

      Die Zahlung der angesetzten Steuer darf wegen einer Reclamation in keinem Falle aufgehalten werden, muß vielmehr, mit Vorbehalt der Erstattung des zu viel Bezahlten, stets in den bestimmten Terminen erfolgen.

Artikel 11.

      Zum Zwecke der Beschaffung des vollständigen Materials für die Veranlagung der Einkommensteuer sind, auf Verlangen der betreffenden Bürgermeisterei oder der Localsteuerbehörde, die Haushaltungsvorstände hinsichtlich der zu ihrem Haushalt gehörigen Personen zur Beantwortung bestimmter, durch Formular vorgeschriebener, auf die Einkommensteuerpflichtigkeit der betreffenden Personen sich beziehender Fragen, jedoch nur insoweit, als den Befragten die einschlägigen Verhältnisse aus eigener Wahrnehmung bekannt sind, verpflichtet.