Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/080

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
<<<Vorherige Seite
[079]
Nächste Seite>>>
[081]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.


Nr. 13.



      Auch ist die Landescommission, wenn es an andern Mitteln, die Wahrheit zu ergründen, fehlt, berechtigt, den Reclamanten zur Erklärung an Eidesstatt über die in Betreff seines Einkommens von ihm selbst gemachten Angaben aufzufordern. Sie hat für einen solchen Fall in einer darüber zu erlassenden Entscheidung die eidesstattliche Erklärung wörtlich vorzuschreiben, auch die mindestens achttägige Frist zu bestimmen, nach deren Ablauf diese Erklärung abzugeben ist, widrigenfalls die angebrachte Reclamation als unbegründet zurückzuweisen sein würde.
      Dem pflichtmäßigen Ermessen der Landescommission bleibt es übrigens lediglich überlassen, welche der erwähnten Mittel sie zur Ergründung der Wahrheit in Anwendung bringen will.
      Die Kosten, welche durch die nähere Feststellung des Einkommens eines Steuerpflichtigen in Folge der von ihm erhobenen Reclamation veranlaßt werden, sind alsdann von diesem zu tragen, wenn seine eigenen Angaben in wesentlichen Punkten als unrichtig befunden worden. Die Landescommission hat hierüber zu entscheiden. Deren Entscheidung ist vollstreckbar.
      Bei Erörterung der von den Vorsitzenden der Einschätzungscommissionen nach Art. 23 eingelegten Berufungen stehen der Landescommission nur dieselben Befugnisse zu, wie den Einschätzungscommissionen. Zum Zweck der Entscheidung über Berufungen, welche von den Vorsitzenden der Einschätzungscommissionen nach Art. 24 gegen die Beschlüsse dieser Commissionen über Remonstrationen der Steuerpflichtigen eingelegt werden, hat die Landescommission dagegen die gleichen Befugnisse, wie bei der Prüfung der bei ihr angebrachten Reclamationen.
      Gegen die Entscheidung der Landescommission findet ein Recurs nicht statt.
      In Betreff der Fassung ihrer Beschlüsse gilt die im Art. 23 für die Einschätzungscommissionen gegebene Bestimmung.

Artikel 29.

      Die bei dem Einschätzungsgeschäft betheiligten Vorsitzenden der Commissionen und sonstigen Beamten sind kraft des von ihnen geleisteten Diensteides zur Geheimhaltung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse, welche bei diesem Geschäft zu ihrer Kenntniß gelangen, sowie des Inhalts der Commissionsverhandlungen, verpflichtet. Die Mitglieder der Commissionen haben diese Geheimhaltung, sowie die unparteiische und gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten dem Vorsitzenden mittelst Handschlags an Eidesstatt zu geloben.
      Uebertretungen werden bei den Beamten im Disciplinarweg bestraft, bei den übrigen Commissionsmitgliedern mit einer gerichtlich zu erkennenden Strafe bis zu 300 Mark und dem Verlust der Eigenschaft als Commissionsmitglied geahndet.
      Eine Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafe findet nicht statt.
      Die Strafverfolgung verjährt in einem Jahr, die Strafvollstreckung in zwei Jahren.