Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/081

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 13.



Artikel 30.

      Die Mitglieder der Einschätzungscommissionen und der Landescommission erhalten bei Geschäften außerhalb ihres Wohnorts den Verhältnissen angemessene Vergütungen für Reisekosten und Tagegelder.

Artikel 31.

      Die oberste Leitung des Veranlagungsgeschäfts im Großherzogthum steht Unserem Finanzministerium zu, welches auch über die gegen das Verfahren der Landescommission und des Vorsitzenden derselben angebrachten Beschwerden zu entscheiden hat.

Artikel 32.

      Wer bei der Erörterung einer von ihm erhobenen Reclamation auf dieserhalb an ihn ergangene besondere Aufforderung wissentlich einen Theil seines Einkommens verschwiegen oder zu gering angegeben hat, verfällt in die Strafe des vierfachen Jahresbetrags der Steuer, um welche der Staat verkürzt worden ist, oder verkürzt werden sollte, und hat außerdem die verkürzte Steuer für das ganze Jahr auf einmal zu bezahlen.
      Die Entscheidung hierüber, sowie über die nach Art. 11 und 12 verwirkten Strafen gebührt dem competenten Gericht, insofern der Steuerpflichtige sich nicht auf erfolgte Aufforderung binnen 10 Tagen freiwillig zur Bezahlung der verkürzten Steuer und der Strafe bei dem Steuercommissariat bereit erklärt. Eine solche, in rechtsverbindlicher Form bei dem Steuercommissariat abgegebene Erklärung hat die Wirkung einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.
      Die competente Gerichtsbehörde ist dieselbe, wie bei den Contraventionen gegen die Gesetze und Verordnungen über die indirecten Auflagen, und das gerichtliche Verfahren richtet sich ebenfalls nach den für letztere bestehenden Vorschriften.

Artikel 33.

      Bei Reclamationen wegen Einkommensverlust im Laufe des Jahres oder wegen Todesfällen (Art. 9), welche binnen einer, in geeigneten Fällen von Unserem Ministerium der Finanzen erstreckbaren Frist von zwei Monaten nach dem stattgehabten Verlust oder Todesfall bei dem Steuercommissär vorgebracht werden müssen, hat dieser eine Prüfung und Entscheidung durch die Einschätzungscommission zu veranlassen und den etwaigen Steuernachlaß durch Aufnahme in ein Nachlaßverzeichniß zu bewirken.
      Gegen die Entscheidung der Einschätzungscommission steht dem Reclamanten, wie auch dem Vorsitzenden der Einschätzungscommission innerhalb vier Wochen die Berufung an die Landescommission zu. Ein weiterer Recurs gegen deren Entscheidung findet nicht statt.