Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/208
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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§ 2. | und gerichtsärztlicher Geschäfte in Nachbarkreisen zu entsprechen, wenn nach dem Ermessen der requirenden Behörde die Berufung oder die Mitwirkung des zunächst zuständigen ärztlichen Beamten unthunlich ist. Die Kreisärzte in den Provinzial-Hauptstädten sind neben ihrer Bestellung für den Kreis zugleich den Provinzial-Directionen und Provinzialvertretungen als Beiräthe in Sachen der öffentlichen Gesundheitspflege beigeordnet. 2 |
§ 3. | |
Einzelnen Kreis-Gesundheitsämtern sind, je nach dem Bedürfnisse, ein oder mehrere Kreis-Assistenzärzte beigegeben. Dieselben sind entweder für den ganzen Kreis oder für einen abgegrenzten Bezirk desselben bestellt und haben ihren dienstlichen Wohnsitz entweder in der Kreisstadt oder an einem anderen ihnen angewiesenen Orte innerhalb des Kreises.3 | |
§ 4. | |
Insolange diejenigen gegenwärtig noch angestellten Kreisärzte, deren Dienststellen (vormalige Kreismedicinalämter) in Folge der Neuorganisation des Sanitätswesens hinweggefallen sind, auf ihren dermaligen Amtssitzen in Activität belassen werden, haben dieselben für den Bereich ihres seitherigen Dienstbezirkes als Delegirte der einschlägigen Kreis-Gesundheitsämter die ihnen besonders zugewiesenen Geschäfte zu versehen. 4 |
§ 5. | |
Die oberste vorgesetzte Behörde der technischen Gesundheitsbeamten ist das Ministerium des Innern und der Justiz, Section für innere Verwaltung, welcher die oberste Leitung des ganzen Sanitäts- und Medicinalwesens (der öffentlichen Gesundheitspflege) im Großherzogthum zusteht.5 Die den Kreisärzten unmittelbar vorgesetzte Behörde ist die Abtheilung für öffentliche Gesundheitspflege des Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz,6 welcher nicht 2 Art. 21 des Edicts vom 6. Junius 1832 betr. die Organisation der dem Ministerium des Innern und der Justiz untergeordneten Regierungsbehörden. |