Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/209
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Nr. 28.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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nur die Ueberwachung der Dienstführung derselben, sondern auch die Disciplinargewalt über dieselben, wie solche durch die Dienstpragmatik den Collegien verliehen ist, zusteht.7 Die Kreisärzte haben den Anordnungen und Weisungen der vorgesetzten Behörden (des Ministeriums des Innern und der Justiz und der Ministerial-Abtheilung für öffentliche Gesundheitspflege) nachzukommen und auch im Allgemeinen deren Intentionen entsprechend in Ausübung ihres Amtes zu verfahren.. Wie ihnen die Anordnungen und Weisungen der obersten Sanitätsbehörde regelmäßig durch Vermittelung der gedachten Ministerialabtheilung zugehen werden, so haben sie auch ihre Berichterstattungen regelmäßig an diese Ministerialabtheilung zu richten. |
§ 5. |
§ 6 | |
Von den Gesundheitsbeamten (Kreisärzten, Kreisassistenzärzten und delegirten Kreisärzten) muß im Allgemeinen wie von allen Beamten erwartet werden, daß sie in ihrem amtlichen Wirken überall Diensteifer, Zuverlässigkeit und Pflichttreue bethätigen und sich hierdurch wie auch durch ihr gesammtes außeramtliches Verhalten die Achtung und das Vertrauen ihrer Vorgesetzten sowohl als der übrigen Behörden und der Einwohnerschaft ihres Dienstbezirks erwerben und erhalten. Insbesondere sollen sie auch in ihrer Thätigkeit als praktische Aerzte durch Berufstreue, Uneigennützigkeit und collegialisches Verhalten den Berufsgenossen und dem untergeordneten |
Sanitätspersonal ein Vorbild sein und mit den praktischen Aerzten ihres Bezirks in dem für eine ersprießliche amtliche Thätigkeit und für eine gedeihliche Wirksamkeit der ärztlichen Kreisvereine insbesondere unumgänglichen, möglichst umfassenden Verkehr sich erhalten.8 Wie sie sich ihre stete Fortbildung in den medicinischen Wissenschaften im Allgemeinen angelegen sein lassen werden, so sollen sie sich mit besonderem Fleiß und Aufmerksamkeit mit den Fortschritten und Leistungen auf dem Gebiete der öffentlichen Gesundheitspflege, der medicinischen Statistik und der gerichtlichen Medicin vertraut halten; desgleichen mit den reichs- und landesrechtlichen Gesetzen und Verordnungen, sowie den Polizeireglements und sonstigen Vorschriften auf dem Gebiete des Medicinal- und Veterinärpolizeiwesens. |
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§ 7. | |
Die dienstliche Stellung, sowie die Functionen der Kreisärzte sind durch den VII. Abschnitt, §§ 17-28, der Medicinalordnung vom 25. Juni 1861 in Verbindung mit dem theilweise modificirenden § 19 der Verordnung vom 28. December 1876, betreffend die Organisation der Medicinalbehörden (Novelle zur Med. Ord.), festgesetzt. Die Kreisärzte als Sanitätsbeamte sind hiernach im Allgemeinen berufen, als technische Organe der Staatsregierung und technische Beiräthe der mit der Ausübung der Gesundheitspolizei beauftragten oberen Polizeibehörden (Kreisämter) unter der Leitung der Abtheilung Großherzoglichen Ministeriums |
7 Gesetz vom 15. März 1879 § 18 und Gesetz, die Disciplinarverhältnisse der nicht richterlichen Staatsbeamten betr. vom 21. April 1880 Art. 13 (Reg. Bl. Nr. 13).
8 Nov. z. Med. Ord. von 1876 § 19.