Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/229

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 28.



      Um sich von dem im Kreise herrschenden Gesundheitszustande fortwährend in Kenntniß zu erhalten, wird der Kreisarzt ferner nicht versäumen, bei gelegentlicher Anwesenheit in den Gemeinden seines Bezirks durch Erkundigungen an geeigneter Stelle insbesondere bei den Bürgermeistern über die bestehenden Gesundheitsverhältnisse und (mittelst Durchsicht der seit der letzten Einsendung angesammelten Todeszeugnisse) über die Zahl und Art der neueren Sterbefälle sich zu verlässigen.
      Außerdem wird er in gleicher Absicht mit den praktischen Aerzten des Bezirks in regem Verkehr sich erhalten und in den Versammlungen der ärztlichen Kreisvereine regelmäßig, unter Mittheilung seiner eigenen Beobachtungen, die Besprechung der sanitären Verhältnisse des Kreises und der in demselben vorgekommenen oder herrschenden Krankheiten veranlassen.67
      Für die oben erwähnte Mitwirkung der Kreisärzte bei den sanitätsstatistischen Erhebungen sind die nachstehenden Bestimmungen maßgebend:
      Der Kreisarzt soll
§ 24.
      1) bei der Bearbeitung der Sterbfallsstatistik des Großherzogthums in der Weise mitwirken, daß er die durch seine Vermittelung an die statistische Landescentralstelle gehenden Sterbfallszählkarten nebst zugehörigen Todeszeugnissen prüft und geeignetenfalls berichtigen oder vervollständigen läßt, auch auf Grund derselben in vorgeschriebenen Perioden vorläufige Uebersichten}} über die Todesfälle in dem Kreise und in dessen Gemeinden aufstellt und seiner vorgesetzten Behörde einsendet.68
      Diese Arbeiten haben insbesondere den Zweck, auch die obere Sanitätsbehörde fortlaufend über den jeweiligen Stand der öffentlichen Gesundheit in den Kreisen und Gemeinden unterrichtet zu halten und eventuell die Grundlage für die erforderliche Dienstthätigkeit zur Verhütung und Einschränkung von Krankheiten namentlich ansteckender Art abzugeben.69

      Seit 1819 besteht im Großherzogthum Hessen allgemein eine obligatorische Leichenschau in dem Sinne, daß Beerdigungserlaubniß und Eintrag in die Sterberegister von Vorlage eines durch einen Arzt oder Polizeibeamten ausgestellten Todeszeugnisses abhängig gemacht ist: seit 1841 ist für jede Gemeinde die Bestellung von besonderen Leichenbeschauern vorgeschrieben, und zwar ärztlichen in den Orten wo Aerzte wohnen. Deren Todeszeugnisse haben (seit 1868) nur Gültigkeit, wenn im Falle einer ärztlichen Behandlung von dem berufenen Arzt die Art der tödtlichen Krankheit - Todesursache - darin vorschriftsmäßig eingetragen ist. Für die Krankheitsbezeichnung ist das im Jahr 1857 von dem internationalen statistischen Congreß zu Wien festgestellte Schema vorgeschrieben.
      Seit 1877 werden mit den Sterbfall-Zählkarten der Standesbeamten auch die Todeszeugnisse an die Kreisgesundheitsämter weitergegeben und von diesen vor der Bearbeitung der Mortalitätsstatistik (s. oben bei 1) die Ergänzung und Berichtigung der Einträge der Todesursachen soweit nöthig und möglich veranlaßt.
      67 Lith. Ausschreiben M. A. f. G. betr. die Berichte über die Gesundheitsverhältnisse des Großherzogthums vom 16. September 1880.
      68 A. BI. M. A. f. G. 1 und das dort abgedruckte A. Bl. Gr. Ministeriums des Innern Nr. 3 von 1877.
      69 Vergl. lith. Ausschreiben M. A. f. G. betr. die Einsendung der Monatsübersichten über die Sterbfälle etc. und die Verwerthung derselben für die Ermittelung des Gesundheitszustandes vom 16. August 1877. Ferner lith. Ausschreiben M. A. f. G. betr. die monatlichen Uebersichten über die Todesfälle in den Kreisen, hier die Einsendung des statistischen Materials durch die Bürgermeister vom 10. Juni 1880. Hiernach sind die Bürgermeister bezw. Polizeibehörden angewiesen, die bei ihnen gesammelten Sterbfallszählkarten nebst Todeszeugnissen an die Kreisgesundheitsämter einzusenden und zwar aus den kleinen unter 5000 Einwohner zählenden Gemeinden nach Ablauf jedes zweiten Monats, aus den mittleren Städten allmonatlich und aus den größeren Städten mit 10000 und mehr Einwohnern nach Ablauf jeder Woche. Der Kreisarzt soll insbesondere die Sterbfallszählkarten bezüglich des Eintrags der Todesursache an der Hand des bezüglichen Todeszeugnisses einer Revision unterziehen und die Vervollständigung und Berichtigung selbst vornehmen, eventuell bei untauglichen oder zweifelhaften Angaben, wo dies ohne Zeitverlust möglich ist, die Erläuterungen der betreffenden Aerzte einholen. Die unter Benutzung der so vervollständigten bezw.