Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/230
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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§ 24. | Bei der Prüfung der Todeszeugnisse werden die Kreisärzte zugleich controliren, wie von Leichenschauern und Aerzten die Vorschriften über die Leichenschau und über die Ausstellung der Todeszeugnisse befolgt werden, und werden bei sich ergebendem Anlaß etwaige Mängel den bezüglichen Verwaltungsbehörden zur Kenntniß bringen, beziehungsweise sich deshalb mit den betreffenden praktischen Aerzten geeignet in Benehmen setzen.70 Nach Jahresschluß hat der Kreisarzt eine definitive Jahresübersicht über die Todesfälle des Kreises im Ganzen nach den Monaten unter Berücksichtigung der an richtiger Stelle einzutragenden etwa nachträglich bekannt gewordenen Sterbfälle und unter Vornahme von vielleicht nothwendig gewordenen Correcturen an die vorgesetzte Behörde einzusenden. Anzuschließen ist eine geordnete Uebersicht über die Art der im Kreise vorgekommenen Todesfälle gewaltsamer Art.71 | |
2) | Die statistischen Erhebungen über die Morbidität im Kreise und dessen Gemeinden müssen der Natur der Sache nach im Wesentlichen der Thätigkeit der ärztlichen Kreisvereine überlassen werden. Wo derartige Aufgaben von ärztlicher Seite übernommen werden, wird der Kreisarzt erforderlichen Falls für die Zusammenstellung des Materials Sorge tragen, sowie in geeigneter Weise die regelmäßige Publikation der wichtigsten Ergebnisse in den Kreisblättern sich angelegen sein lassen, auch in den Versammlungen der ärztlichen Vereine darüber Bericht erstatten. Die gleiche Aufgabe fällt dem Kreisarzte dann zu, wenn für einzelne Bezirke die Anzeigepflicht bei dem Auftreten bestimmter epidemischer Krankheiten polizeilich angeordnet worden ist. Die durch die Reichsbehörde angeordneten Erhebungen über die Morbidität in den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, Augenheilanstalten, Irrenanstalten und Entbindungsanstalten sind zunächst Aufgabe der Hospitalvorstände beziehungsweise Hospitalärzte nach Anleitung besonders ergangener Instruction.72 |
berichtigten Sterbfallszählkarten von den Kreisärzten auszustellenden monatlichen bezw. wöchentlichen Uebersichten haben auf den vorgeschriebenen Formularen und nach gegebener Anleitung zu geschehen; ein Duplikat derselben ist erforderlichen Falls mit erläuterndem Bericht, sonst ohne Begleitschreiben, an die Ministerialabtheilung für öffentliche Gesundheitspflege einzusenden.
Instructionelle Anweisungen, welche die Aufstellung der monatlichen Sterbfalls-Uebersichten angehen, sind außer in den oben citirten generellen Ausschreiben vom 12. Febr. 1877 im A. Bl. M. A. f. G. Nr. 107 und in den lith. Ausschreiben und Verfügungen vom 31. März und 3. Octbr. 1877, sowie vom 15. Octbr. 1883 enthalten.
Die Sterbfallszählkarten sind zu sammeln und nach Ablauf jedes vierten Monats an die Großh. Centralstelle für die Landesstatistik einzusenden, während die Todeszeugnisse bei dem Kreisgesundheitsamt zu etwaiger weiterer Verwerthung verbleiben und dort 5 Jahre aufbewahrt werden. Vergl. lithogr. Ausschreiben M. A. f. G. betr. Sterblichkeits-Statistik, hier die Todeszeugnisse vom Septbr. 1878.
70 Die Verwerthung der jeweilig eingesandten Sterbfallszählkarten zur fortlaufenden Richtigstellung der Impflisten durch Ausscheidung der (innerhalb des Kreises) im impfpflichtigen Alter verstorbenen Kinder ist durch Ausschreiben M. A. f. G., betr. die Impfung insbesondere den Erlaß der Aufforderungen vom 4. Octbr. 1883, A. Bl. M. A. f. G. Nr. 144 empfohlen. Vergl. auch § 37 dieser Instruction.
71 Lithogr. Ausschreiben, betreffend die Uebersichten über die Todesfälle in den Kreisen vom 6. Januar 1883.
Zur Förderung des Verständnisses für die Zwecke der Statistik und zur allgemeinen Belehrung sollen die Kreisärzte nach Ablauf jeden Jahres eine populär gehaltene kurze Darstellung über den Gesundheitszustand und die Sterblichkeit ihres Kreises im Kreisblatt zur Veröffentlichung bringen, und dabei solche Wahrnehmungen hervorheben, welche für das öffentliche Interesse von Bedeutung sind, und in geeigneter belehrender Form auf diejenigen sanitären Mißstände im Kreise hinweisen, zu deren Beseitigung der Einzelne oder die Gemeinde mitzuwirken in der Lage sind.
72 Den Kreisärzten mitgetheilt durch lithogr. Ausschreiben M. A. f. G. vom 15. Novbr. 1877. Zu vergleichen lithogr. Ausschreiben vom 26. Jan. 1877.