Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/234

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
<<<Vorherige Seite
[233]
Nächste Seite>>>
[235]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Nr. 28.



§ 25. 19) Auswahl der zur Unterstützung der Polizeibehörde bei der Ueberwachung der Maßnahmen zuzuziehenden Personen.
20) Beschaffung der Desinfectionsmittel und Bestellung der zur Ausführung der Desinfection geeigneten Individuen.
21) Bestimmungen über die Beerdigungsweise und Sorge für einen verschließbaren Raum zur Aufbewahrung der Leichen.
22) Verbot der öffentlichen Ausstellung von Leichen der an ansteckenden Krankheiten Verstorbenen, sowie der öffentlichen Leichenbegängnisse.82
      Was die einzelnen epidemisch auftretenden und ansteckenden Krankheiten anlangt, so sind bezüglich derselben umfassendere gesetzliche Bestimmungen erlassen und besondere Instruktionen für die Gesundheitsbeamten Seitens der oberen Medicinalbehörde ergangen, auf welche hier verwiesen wird.88
      Ueber den Verlauf der Epidemie ist von den Kreisärzten, und zwar in wichtigeren Fällen unter Anlage statistischer Aufstellungen, zeitweilig an die vorgesetzte Behörde zu berichten, auch ist derselben von dem Erlöschen Anzeige zu machen.
§ 26.
§ 26.
      4. Bezüglich endemischer und anderer im Kreise vorherrschender Krankheiten wird dem Kreisarzt die Erforschung der Ursachen derselben und des Einflusses derselben auf die Sterblichkeit der Bevölkerung im Allgemeinen und der einzelnen Alters- und Bevölkerungsklassen insbesondere empfohlen.
§ 27.
§ 27.
      5. Hygiene der Wohnplätze und Wohnungen.
      Die Kreisärzte sollen darüber wachen, daß weder in der Umgebung der Städte und Dörfer, noch auch innerhalb der Hofraithen und Wohnungen gesundheitsschädliche Einflüsse, sei es im Boden, sei es in der Luft oder im Wasser, bestehen oder sich entwickeln, und auf die Verhütung und Beseitigung derartiger Schädlichkeiten hinwirken.
      Diese ebenso umfangreiche wie wichtige Aufgabe, welche die wichtigsten Maßnahmen der öffentlichen Gesundheitspflege in der Richtung der Verhütung von Krankheiten umfaßt, kann von dem Kreisarzte nur dann mit Aussicht auf Erfolge behandelt werden, wenn er bei seinen dienstlichen Bestrebungen die auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden Assanirungsmittel für Luft, Wasser, Boden, menschliche Wohnungen und Aufenthaltsräume etc. jederzeit an der Hand einer genauen Kenntniß der besonderen lokalen Verhältnisse, sowie unter Beachtung und Ausnutzung der hier einschlagenden gesetzlichen Bestimmungen, endlich aber auch unter steter Rücksicht auf das praktisch Erreichbare, auf die Größe des Aufwandes und ein diesem entsprechendes Maß von Erfolg, zur Anerkennung und Durchführung zu bringen nachhaltig bestrebt ist.

      82 Hierüber sowie über das Verbot des Transports von Leichen der an ansteckenden Krankheiten Verstorbenen zur Beerdigung an andere Orte vergl. § 38 gegenwärtiger Instruction.
      83 M. A. f. G. betr. die Instruction der Kreisärzte, hier Vorsorge gegen ansteckende Krankheiten und Verbreitung von Epidemien vom 1. December 1881 A. Bl. M. A. f. G. Nr. 98.
      Ueber ein Lokalreglement betr. Maßregeln gegen Scharlachfieber und Rachenbräune (Diphtherie) im Kreise Gießen vergl. A. Bl. M. A. f. G. Nr. 106 und ferner betr. Maßnahmen gegen die Verbreitung der Blattern im Kreise Lauterbach A. Bl. M. A. f. G. Nr. 108.