Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/235
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Nr. 28.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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Die gesetzlichen Bestimmungen, welche bei der Anlage der Orte und Ortsstraßen und bei den Bauten aller Art, insbesondere auch mit Rücksicht auf die Sorge für Reinheit von Luft, Wasser und Boden zur Anwendung zu kommen haben, sind in dem Gesetz betreffend die allgemeine Bauordnung vom 30. April 1881 (Reg. Bl. I. Nr. 13) und in der Verordnung die Ausführung derselben betreffend vom 1. Februar 1882 (Reg. Bl. I. Nr. 3) enthalten,84 andere in dem Polizeistrafgesetz, weitere in den für einzelne Städte besonders erlassenen Lokalreglements, welch letzteren sowie den Ortsstatuten vielfach durch die allgemeine Bauordnung die Regelung wichtiger, die Salubrität angehender baulichen Anordnungen und Vorschriften überlassen ist. Dem Gesundheitsbeamten, der nicht nur in den größeren sondern auch in den kleineren Wohnplätzen, sofern in örtlichen Verhältnissen begründete Schädlichkeiten für die Gesundheit der Bewohner vorliegen, die Initiative zur Besserung ergreifen soll, liegt die Pflicht ob, bei den Polizeiverwaltungsbehörden geeignete Anordnungen durch seine Anträge anzuregen.85 Im Uebrigen sind der Aufmerksamkeit des Gesundheitsbeamten im Einzelnen nachstehende Punkte empfohlen: |
§ 27. | |
1) | die Angelegenheit der Reinhaltung der Luft bei und in den Wohnstätten; es sind hier insbesondere von Bedeutung: Fabriken und gewerbliche Anlagen, deren Betrieb mit der Lagerung und Verarbeitung solcher Stoffe verbunden ist, welche der Gährung und Fäulniß unterworfen sind oder solche, welche üble Ausdünstungen verbreiten (Schlachthäuser, insbesondere Hausschlächtereien); ferner Aborte, schlecht angelegte Cloaken, Kanäle und Ableitungen, Jauchebehälter, Dungstätten, unreinlich gehaltene Viehställe, Lagerplätze für Abfälle aus dem Haushalt und der Landwirthschaft; | |
2) | die Wasserversorgung: Sorge für Reinheit des Trinkwassers, Schutz der Brunnen gegen Verunreinigung insbesondere der Schachtbrunnen, Beschaffung von Trink- und Brauchwasser in ausreichender Menge und in reinem Zustande, sowohl was den Ursprung als auch die Leitung und die Ausflüsse anlangt; die Verunreinigung des Grundwassers (zeitweilige Prüfungen des Trinkwassers insbesondere aus Anlaß drohender oder ausbrechender Infectionskrankheiten, Ruhr, Typhus, Cholera); | |
3) | die Aufgabe der Trockenlegung und Reinhaltung des Bodens in der Umgebung und innerhalb der Wohnstätten; hier haben in Betracht zu kommen die öffentlichen Wasserläufe und zwar sowohl die Gefahren eines ungenügenden oder behinderten Abflusses, als auch deren Verunreinigung durch Zufluß unreiner oder giftiger Abfallwasser aus Fabriken, Gewerbebetrieben, von Hauswassern, Cloakeninhalt etc.; ingleichen die stehenden Wasser, Teiche, Sümpfe, Moräste, öffentliche Cisternen, Weeden (Pferdeschwemmen); ferner die Reinhaltung der Straßen in den Städten und Dörfern, die Kanalisation, das Abfuhrwesen; | |
4) | die bei ausgebreiteten Ueberschwemmungen und den damit verbundenen Gefahren für den allgemeinen Gesundheitszustand geforderte besondere Fürsorge, welche, abgesehen von der durch den Nothstand an sich gebotenen augenblicklichen ärztlichen Hülfsbereitschaft, die Mitwirkung der Kreisärzte zur Assanirung der Wohnplätze und Wohnungen in ausgedehntestem Maße beansprucht.86 |
84 Für den Kreisarzt wichtige Bestimmungen enthält die allgemeine Bauordnung in den Artt. 1, 2, 3, 4, 10, 23, 26, 27, 29, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 40, 41, 44, 59, 61, 62, 63, 67, 68 und 78, sowie den zugehörigen §§ der Ausführungs-Verordnung.
85 Med. Ord. von 1861 § 20.
86 Die den Kreisärzten bei ausgebreiteten Ueberschwemmungen im Allgemeinen und in der Vorbauung gegen die Folgen derselben erwachsenden speciellen hygienischen Aufgaben finden sich in den Ausschreiben betr. die Gefährdung