Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/236

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 28.



§ 28.
§ 28.
      6. Hygiene der Schule.
      Nach bestehender Anordnung87 sollen die Schulen - höhere Schulen sowohl als Volksschulen - einer fortlaufenden, bis ins Einzelne gehenden staatsärztlichen Controle unterzogen werden. Demgemäß sind die Kreisärzte angewiesen, den gesundheitlichen Verhältnissen der Schulen nach allen Richtungen fortwährend ihre eingehende Aufmerksamkeit zu widmen, keine passende Gelegenheit vorüber sehen zu lassen, ohne sich mit jenen Verhältnissen bekannt zu machen, und auch ohne Requisition der zuständigen Behörden die Schulen aus eigener Initiative so oft zu besuchen, als es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Insbesondere wird die Anwesenheit der Kreisärzte in den Gemeinden bei den Impfterminen hierzu zweckmäßig benutzt werden können. Sie werden sich zu diesem Behufe bezüglich der höheren Lehranstalten mit deren Directoren, rücksichtlich der Volksschulen mit den Großherzoglichen Kreisschulcommissionen ins Einvernehmen setzen, und es wird besonderer Werth darauf gelegt, daß sie mit den letzteren gemeinschaftlich die Schulen besuchen. Ueber die von ihnen gefundenen Anstände haben sie selbstverständlich jenen Behörden Mittheilung zu machen.
      Eine Uebersicht über die Ergebnisse ihrer Thätigkeit in den Schulen haben die Kreisärzte, unbeschadet der Verpflichtung, in geeigneten Fällen Specialbericht zu erstatten, jedesmal im Jahresbericht in umfassender Weise vorzulegen.
      Als hauptsächliche Gegenstände, welche sie ihrer Beobachtung zu unterziehen haben, ergeben sich folgende;
a. Die baulichen Verhältnisse der Schullokale.
      Die Kreisärzte sollen daraus achten, ob den über den Bau und die Einrichtung der Schulräume gegebenen Vorschriften88 nachgekommen wird, und sich darüber Aufstellungen machen, inwieweit die einzelnen Schullokale in Bezug auf räumliche Dimensionen, Beleuchtung, Heizung und Ventilation, Abtrittsanlagen, Trinkwasserversorgung, Turn- und Spielplätze den hygienischen Anforderungen entsprechen. Bei den Anträgen auf Verbesserung vorgefundener Mängel ist übrigens selbstverständlich mit sachgemäßem Takte und mit Beachtung der finanziellen Lage der betreffenden Gemeinden vorzugehen.
b. Die Schulbänke.
      Der Kreisarzt soll dahin wirken, daß gesundheitsgemäße Subsellien in verschiedenen Größenstufen angeschafft und richtig vertheilt werden.89

des allgemeinen Gesundheitszustandes durch die Ueberschwemmungen vom 7. December 1882 A. BI. M. A. s. G. Nr. 121; sowie in den lithogr. Ausschreiben in gleichem Betreff vom 10. Januar 1883. Anleitung zur Ausführung von Desinfection ist mit dem Ausschreiben vom 24. Januar 1888 A. Bl. M. A. f. G. Nr. 130 mitgetheilt.
      87 A. Bl. M. A. f. G. 153 betr. die Schulhygiene.
      88 Die Kreisschulcommissionen sind durch Verfügung M. d. J. S. vom 31. Juli 1876 beauftragt, über projectirte Neubauten oder wesentliche Abänderungen und Erweiterungen von Schulhäusern das Gutachten der Kreisgesundheitsämter einzuholen. Die letzteren find angewiesen, den vorgenannten Behörden die von ihnen wahrgenommenen Mängel bestehender Schulhäuser mitzutheilen. Nähere Instruction enthält das Ausschreiben O. M. D. vom 11. August 1876, A. Bl. O. M. D. 1876 Nr. 4.
      Normativbestimmungen über Bau und Einrichtung der Schulräume und der Lehrerwohnungen (in welchen in nothwendiger Beachtung finanzieller, pädagogischer und baulicher Rücksichten von den theoretischen Anforderungen der Schulhygiene überall nur das vorläufig praktisch Erreichbare aufgenommen ist) sind in Ausführung des Art. 11 des Volksschulgesetzes von Gr. M. d. J. unterm 29. Juli 1876 erlassen und als Anlage des vorcitirten A. Bl. O. M. D. den Kreisgesundheitsämtern mitgetheilt.
      Zu vergleichen sind die in Bd. XVIII. der Beiträge zur Statistik des Großherzogthums (Schulstatistik) veröffentlichten Zusammenstellungen.
      89 Vergl. das Ausschreiben Gr. Ministeriums des Innern und der Justiz Abtheilung für Schulangelegenheiten an die Kreisschulcommissionen betr. die in den Volksschulen gebräuchlichen Schulbänke vom 25. Mai 1883.