Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/238

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 28.



§ 28. meiner Instruction über das Verfahren in diesem Falle, sofern nicht nach Lage der Umstände das Schließen der Lehranstalten den Vorzug verdient, mindestens auf die Fernhaltung der Kinder aus inficirten Familien von der Schule zu wirken.93
§ 29.
§ 29.
      7. Mitwirkung bezüglich der Armen- und Siechenversorgung.
      Die Sorge für die Armen und Siechen ist zwar Aufgabe der Gemeindebehörden; die Kreisärzte haben indessen die Armenkrankenpflege ihres Bezirks zu überwachen und da, wo es bei Ausübung derselben an den nöthigen Nahrungs-, Arznei- oder Verbandsmitteln, an geeigneter oder ausreichender Kranken-Wartung und Pflege gebricht, bei den Bürgermeistereien und nöthigenfalls bei den Kreisämtern die erforderliche Abhülfe zu beantragen. -
      Die praktischen Aerzte werden bei etwaiger Wahrnehmung gleicher Mängel und bei Erfolglosigkeit unmittelbarer Mittheilungen darüber an die Gemeindebehörden sich behufs weiterer Schritte zweckmäßig der Vermittlung der Kreisärzte bedienen.94
§ 30.
§ 30.
8. Mitwirkung bezüglich der angemessenen Behandlung der Irren und Epileptiker, der Blödsinnigen und Taubstummen.
      Die Kreisärzte haben gemeinschaftlich mit den Polizeibehörden die Irren (Blödsinnigen und Cretinen) und Epilepitiker, sowie die Blinden und Taubstummen ihres Bezirks hinsichtlich ihres Gesundheitswohls, namentlich ihrer Nahrung, Kleidung, Beschäftigung, Behandlung und Verwahrung (sowohl in Rücksicht ihrer eigenen als auch der allgemeinen Sicherheit) zu beaufsichtigen, und über sämmtliche im Kreise befindliche Personen dieser Kategorie Verzeichnisse anzulegen, aus welchen deren Aufenthalt und der jeweilige physische und psychische Zustand derselben ersichtlich ist.

      93 Verfügung M. A. S. an die Directionen der Gymnasien etc. betr. Maßregeln gegen die Verbreitung des Scharlachfiebers und der Rachenbräune (Diphtherie) vom 23. Decbr. 1878 und A. Bl. M. A. f. G. Nr. 26 mit Anlage und vom 28. August 1882 in Nr. 117.

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      Weitere dem Kreisarzt wichtige, die Schulhygiene berührende Bestimmungen sind ergangen in dem Ausschreiben M. A. S. betr. den Unterricht bei herrschender großer Sommerhitze vom 6. Juni 1877.
      Die in der Schule zulässigen Disciplinarmittel und die Voraussetzungen ihrer Anwendung in Ausführung des Art. 15 des Volksschulgesetzes durch Ausschreiben M. J. vom 31. März 1876.
      Turnen gehört zu den Gegenständen des Unterrichts in den Volksschulen, wo dies die Verhältnisse irgend gestatten - worüber nach Anhörung der betr. Gemeinde- und Schulvorstände die Kreisschulcommission zu entscheiden hat, Art. 12 des Volksschulgesetzes vom 16. Juni 1874 (Rg. Bl. Nr. 32).

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      94 Med. Ord. von 1861 § 28 IV. Pos. 2. Die Verpflichtung zur Behandlung armer Kranken, welche nach § 28 IV. Pos. 2 den Kreisärzten theils unentgeltlich, theils gegen Zahlung aus der Gemeindekasse oblag, ist aufgehoben, und den Gemeinden die Annahme und Honorirung von Armenärzten selbst überlassen worden. - Nur in denjenigen Fällen, wo eine Gemeinde nicht im Stande ist, durch Vertrag mit einem praktischen Arzte für die Behandlung ihrer Armen genügende Fürsorge zu treffen, kann der Kreisarzt von seiner vorgesetzten Behörde für verpflichtet erklärt werden, jene Behandlung gegen eine entsprechende Vergütung aus der Gemeindekasse zu übernehmen. Nov. z. Med. Ord. von 1876 § 19 Pos. 7. Vergl. auch §§ 19, 20 und 21 dieser Instruction.
      Ueber die unentgeltliche Ausnahme unbemittelter Schwangerer und an Unterleibskrankheiten leidenden Frauen in der Entbindungsanstalt bezw. der Frauenklinik zu Gießen, siehe das Ausschreiben M. J. J. an die Kreisämter vom 1. Juli 1882 im A. Bl. M. A. f. G. Nr. 111.