Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/246

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 28.



§ 34. Gebrauch der fraglichen gefälschten, nachgemachten oder verdorbenen Nahrungs- und Genußmittel und Gebrauchsgegenstände die Gesundheit zu schädigen geeignet sei; die Begutachtung von an sich für die Gesundheit unschädlichen Fälschungen und Täuschungen in Bezug auf die Nahrungsmittel etc. gehört in das Bereich des Kreisarztes nur dann, wenn die durch erstere bedingte Verminderung des vorausgesetzten Nahrungswerths in Frage kommt.112
      Die Mitwirkung des Kreisarztes bei der Bestellung der Fleischbeschauer und zur Fleischbeschau ist in den über die letztere ergangenen besonderen Vorschriften geordnet und hat der Kreisarzt sich nach diesen zu bemessen.113
      Hiernach soll die Ernennung der Fleischbeschauer und deren Stellvertreter durch die Kreisämter nach Anhörung des betreffenden Kreisgesundheitsamts erfolgen, während die Prüfung derselben vor dem Kreisveterinäramte erfolgt. In technischer Beziehung und hinsichtlich der gewissenhaften Befolgung ihrer Instruction unterstehen die Fleischbeschauer und deren Stellvertreter der Ueberwachung der Kreisärzte in Gemeinschaft mit den Kreisveterinärärzten. Die Zuziehung des Kreisarztes zur nochmaligen Beschauung und Begutachtung hat Seitens der Polizeibehörden dann zu erfolgen, wenn der Schlächter gegen das eine Entscheidung des Fleischbeschauers bestätigende Gutachten des Kreisveterinärarztes Beschwerde führt.
§ 35.
§ 35.
      14. Die Aufsicht über die Beobachtung der hinsichtlich der Abgabe und des Verkaufs von Arzneiwaaren, Geheimmitteln und Giften in und außer Apotheken bestehenden gesetzlichen Vorschriften und Verordnungen.
      Die Kreisärzte haben dahin mitzuwirken, daß das Feilhalten und der Verkauf, sowie jedes sonstige Abgaben von Arzneimitteln, Droguen und chemischen Präparaten durch Unbefugte, soweit der Handel mit denselben nicht freigegeben ist, verhindert werde,114 und daß bei dem

      112 Die Staatsanwaltschaften sind angewiesen, bei Verbrechen und Vergehen in allen Fällen, welche für die mit der Ueberwachung der öffentlichen Gesundheitspflege betrauten Behörden von Interesse sind, von dem Ausgange der Sache den Kreisämtern zum Zwecke der Einleitung des erforderlichen Benehmens mit den Kreisgesundheitsämtern Mittheilung zu machen. Ausschreiben des Ministeriums des Innern, Section für Justizverwaltung, vom 8. September 1881, mitgetheilt im A. Bl. M. A. f. G. Nr. 70.
      113 Die Fleischbeschau ist im Großherzogthum durch die Fleischbeschauordnung vom 10. April 1880, durch welche übrigens nach § 9 derselben die Befugniß zum Erlaß weitergehender Lokalpolizeireglements nicht berührt wird, und die Instruction für die Fleischbeschauer von gleichem Datum (Reg. Bl. Nr. 11 und 12), sowie durch die Anleitung für die Fleischbeschauer vom 15. Mai 1880 (Reg. Bl. Nr. 16) nebst dem zugehörigen Ministerial-Ausschreiben, betr. Die Fleischbeschauordnung vom 12. Mai 1880, neu geregelt. Alle diese Vorschriften sind in den A. BI. M. A. f. G. Nr. 65 und 67 abgedruckt; außerdem ist eine Zusammenstellung sämmtlicher Gesetze, Verordnungen, Instructionen und Ministerialerlasse über die Fleischbeschau im Großherzogthum Hessen mit Erläuterungen für die Fleischbeschauer in amtlicher Handausgabe erschienen und dem A. Bl. M. A. f. G. Nr. 74 beigegeben worden.
      Vergleiche ferner das Ausschreiben M. A. f. G., betr. die Fleischbeschau, insbesondere die Verwendung des Fleisches tuberkulöser Thiere zum menschlichen Genuß vom 12. Octbr. 1883, A. Bl. M. A. f. G. Nr. 146.
      114 Nach den Bestimmungen des Reichsstrafgesetzes § 367 Pos. 3 unterliegt der Bestrafung: wer ohne polizeiliche Erlaubniß Gift oder Arzneiwaaren, soweit der Handel mit denselben nicht freigegeben ist, zubereitet, feilhält, verkauft oder sonst an andere überläßt.
      Nach § 56 Pos. 5 der Gewerbeordnung sind vom Verkauf im Umherziehen ausgeschlossen: Arzneimittel, Gifte und giftige Stoffe (vergl. auch Art. 343 des Polizeistrafgesetzes).
      Ueber den Verkehr (Kleinhandel) mit Arzneimitteln hat die Kaiserliche Verordnung vom 4. Juni 1875, abgedruckt im A. Bl. O. M. D. 1875 Nr. 1, Bestimmungen getroffen. Danach ist das Feilhalten und der Verkauf (im Detail) bestimmter Zubereitungen als Heilmittel, ohne Unterschied ob dieselben aus arzneilich wirksamen oder aus solchen Stoffen bestehen, welche an und für sich zum medicinischen Gebrauche nicht geeignet sind (Tab. A. des