Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/247

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 28.



Verkauf jener Arzneien und Stoffe in den Apotheken die desfalls bestehenden Vorschriften beobachtet werden.115
      Das Gleiche gilt von den Vorschriften über den Handel und sonstigen Verkehr mit Giften.116
§ 35.

der Verordnung anliegenden Verzeichnisses), und bestimmter in Tab. B. der Verordnung namentlich bezeichneter Droguen und chemischer Präparate nur in Apotheken gestattet.
      Den Aerzten ist das Selbstdispensiren nicht erlaubt, die Führung einer ärztlichen Handapotheke erfordert die Genehmigung des Ministeriums des Innern und der Justiz. - Die Befugniß der Aerzte zum Selbstdispensiren der nach homöopathischer Weise bereiteten Arzneien ist durch ministerielle Verfügung (A. Bl. M. 1880 Nr. 30) durch besondere Vorschriften geregelt. Die Apotheken der Aerzte unterliegen der ordnungsmäßigen Visitation durch den Commissär der Ministerialabtheilung.
      115 Für den Verkauf von Zubereitungen zu Heilzwecken etc. in den Apotheken sind maßgebend die Vorschriften der §§ 52, 54 und 55 der Medicinal-Ordnung und der §§ 18 und 19 der Instruction für die Apotheker. Danach erstreckt sich die Betriebsbefugniß derselben nur auf die Bereitung und Abgabe sämmtlicher einfacher und zusammengesetzter Arzneimittel nach Verordnung autorisirter Medicinalpersonen; außerdem dürfen nur die in Folge der reichsgesetzlichen Verordnung dem freien Verkehr überlassenen, sowie die in der Arzneimitteltaxe besonders bezeichneten Arzneimittel von den Apothekern im s. g. Handverkauf abgegeben werden. Der Handel mit Giften ist außer den Materialisten auch den Apothekern unter Beobachtung der über die Aufbewahrung, Verpackung und Abgabe bestehenden allgemeinen und für die Apotheken insbesondere gegebenen Vorschriften des Polizeistrafgesetzes (Art. 326-340) gestattet.
      Das Feilbieten und der Verkauf s. g. Geheimmittel, mögen dieselben gegen wirkliche Krankheiten oder zur angeblichen Verschönerung des Körpers bestimmt sein und ohne Rücksicht darauf, ob solche aus arzneilich wirksamen Stoffen bestehen oder nicht, ist entsprechend den Bestimmungen des Reichsstrafgesetzes § 367 und des Polizeistrafgesetzes Art. 342 Jedermann, also auch den Apothekern, untersagt.
      116 Die landesgesetzlichen Vorschriften über den Handel mit Giften sind im Polizeistrafgesetz Art. 326 bis 340 enthalten; derselbe ist nur den Apothekern und Materialisten unter Beobachtung der ertheilten näheren Bestimmungen gestattet, allen übrigen Personen aber, namentlich den Specereikrämern, untersagt, Art. 326. Die Vorschriften für die Verwahrung, Aufbewahrungsweise und Behälter für Giftstoffe, deren Signatur, der besonderen Geräthe für das Abwiegen etc. setzt Art. 327 fest. Bei der Abgabe von Giften an unbekannte Personen ist ein Erlaubnißschein der Polizeiverwaltungsbehörde vorzulegen; Giftstoffe sollen nur an bekannte und angesessene Personen auf persönliche oder schriftliche Forderung zu erlaubtem Zwecke, nie an Kinder abgegeben werden, auch die Abgabe zum Transport darf nur an zuverlässige bekannte Personen geschehen, Art. 328. Die Verkäufer von Giftwaaren haben das vorgeschriebene Register ordnungsmäßig zu führen, Erlaubnißscheine, Briefe und Vollmachten der Käufer aufzubewahren, Art. 329.
      Die Art der Verpackung bei der Abgabe und dem Versandt von Giften hat nach bestimmter Vorschrift zu geschehen, Art. 330; Versendungen von Giften auf schiffbaren Flüssen haben unter den nach den staatlichen Verträgen zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln zu geschehen, Art. 331. Nur die Apotheker dürfen Gifte im Kleinen verkaufen, die Materialisten nur in Quantitäten von 1/4 Pfund und darüber an andere Materialisten oder Apotheker, Art. 332. - Verboten ist der Verkauf des Arseniks an Köche, Gastwirthe, Bäcker, Bierbrauer, Müller, Fleischer, Mehl-, Obst- und andere Victualienhändler zur angeblichen Vertilgung der Mäuse und der Ratten, sowie der Verkauf des Fliegensteins (Kobalt) an Personen, welche denselben nicht zu technischen Zwecken verwenden wollen, Art. 333. Käufer oder Abnehmer von Gift sind verbunden, letzteres mit Vorsicht unter der Bezeichnung "Gift" aufzubewahren und nicht berechtigt, dasselbe zu verkaufen oder abzugeben, Art. 334. Nur den Apothekern ist der Verkauf des Arseniks zur Vertilgung der Ratten und Mäuse an concessionirte Rattenvertilger etc. und zwar unter bestimmter Form und Mischung gestattet, Art. 335. Unconcessionirte Rattenvertilger unterliegen der Bestrafung, Art. 336. Der Handel mit den im Kunst- und Handelsbetrieb Anwendung findenden Mineralfarbwaaren, Mineralsäuren und Pflanzenstoffen (giftartigen Stoffen) ist den Materialisten und Specereikrämern, letzteren nach besonderer polizeilicher Erlaubniß unter Beachtung besonderer Bestimmungen, welche über die Aufbewahrung, die Geräthe beim Abwiegen und die Bezeichnung bei der Abgabe gegeben sind, gestattet; diese Stoffe dürfen nur an Erwachsene, niemals an Kinder abgegeben werden. Art. 337 bis 339. Die wissentliche Abgabe von scharfen Pflanzenstoffen an Essigfabrikanten und von Schwefelsäure und scharfen Pflanzenstoffen an hausirende Essighändler, sowie von Bleizucker, Mennige und Bleiglätte an Weinhändler und Wirthe ist ganz untersagt, Art. 340.