Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/248

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 28.



§ 35.       Zuwiderhandlungen gegen eine dieser Vorschriften, welche zur Kenntniß des Kreisarztes gelangen, hat derselbe, sofern solche von Nichtapothekern ausgehen, dem betreffenden Kreisamte, wenn sich aber Apotheker solcher schuldig gemacht haben sollten, gemäß § 14 gegenwärtiger Instruction zunächst der Ministerialabtheilung für öffentliche Gesundheitspflege zur Anzeige zu bringen.
      Daß übrigens dem Kreisarzte kein Visitationsrecht gegenüber den Apotheken zusteht, so lange er nicht etwa durch die gedachte Ministerialabtheilung hierzu in einem Einzelfalle besonders committirt werden sollte, ist bereits oben § 14 bemerkt. Ebensowenig hat er eine solche Befugniß in Bezug aus Droguen- und Materialwaarengeschäfte.
§ 36.
§ 36.
      15. Prostitutionswesen.
      Eine Regelung des Prostitutionswesens durch generelle Vorschriften besteht zur Zeit im Großherzogthum nicht; nur in den Städten sind lokalpolizeiliche Bestimmungen in dieser Hinsicht erlassen.
      Nach §19 Pos. 4 c. der Novelle zur Med. Ord. gehört die Untersuchung der öffentlichen Dirnen, wo solche durch jene Lokalreglements vorgeschrieben ist, zu den Functionen der Kreisärzte, welche sie übrigens nicht als unentgeltliches Amtsgeschäft auszuführen haben.
§ 37.
§ 37.
      16. Die Leitung des öffentlichen Impfwesens.
      In Gemäßheit der Instruktion zur Ausführung des Reichsimpfgesetzes vom 8. April 1874 sind die Kreisärzte die im Sinne dieses Gesetzes §§ 8 und 13 zuständigen Behörden, welchen auch im Uebrigen die Leitung des öffentlichen Impfwesens innerhalb ihres Bezirks nach Weisung der vorgesetzten Behörde und überhaupt die Controle der allgemeinen Durchführung der Impfung übertragen ist; außerdem sind sie in der Regel mit den Functionen des Impfarztes mindestens in einem Theile ihres Bezirks betraut. Sie haben demgemäß die rechtzeitige Aufstellung der Listen der zur Erstimpfung pflichtigen Kinder bei den Standesbeamten und derjenigen für die Wiederimpfung der Schulkinder bei den Schulvorstehern im Anschluß an die Liste der aus dem Vorjahre rückständigen Impfpflichtigen zu veranlassen und diese zur Controle der wirklich statthabenden Impfung und deren Erfolg zu sammeln beziehungsweise den weiter im Bezirk bestellten Impfärzten zu übermitteln und nach der Impfung diese, sowie die Listen, welche von den praktischen Aerzten über die von diesen ausgeführten Impfungen aufzustellen sind, auch die etwa weiter zugegangenen Befreiungsnachweise entgegen zu nehmen und die Ueberträge in die Impfliste vorzunehmen. Die summarische Uebersicht über das Ergebniß der Impfung und Wiederimpfung117 ist bis zum 15. Februar zugleich mit dem Impftagebuch, dem Impfgebühren-Verzeichniß und dem nach vorgeschriebenem Schema118 zu bearbeitenden Impfbericht an die Ministerialabtheilung einzusenden.
      Die amtlichen Impflisten sind demnächst, nachdem dieselben dem Kreisamte zur Kenntnißnahme vorgelegen, mit den Listen der Privatärzte der vorgesetzten Behörde vorzulegen.
      Außerdem haben die Kreisärzte die Aufforderungen an die Eltern etc. derjenigen Impfpflichtigen, über deren Impfung oder gesetzliche Entschuldigung die Listen nichts ausweisen, zur Uebermittelung

      117 Die Ergebnisse der Impfung in den Jahren 1875 bis 1878 sind in Band IX Nr. 218 der Mittheilungen Großh. Centralstelle für die Landesstatistik und der von 1879 in Band X Nr. 240 derselben mitgetheilt; vergleiche hierüber ferner das Ausschreiben M. A. f. G., betreffend die Gesammtimpfung von 1879 vom 5. Februar 1881, A. Bl. M. A. f. G. Nr. 75.
      118 A. Bl. M. A. f. G. Nr. 143.