Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/258

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 28.



§ 43.       Ebenso haben diejenigen Medicinalbeamten, denen die ärztliche Behandlung kranker Gefangenen als Pflichtgeschäft oder gegen Gehalt oder Aversionalvergütung übertragen worden ist, keinen Anspruch auf Gebühren für Zeugnisse, welche von der Strafvollstreckungsbehörde über den Gesundheitszustand von Gefangenen zum Behufe der Beurtheilung verlangt werden, ob eine erkannte Freiheitsstrafe an denselben vollstreckt werden kann oder ausgesetzt werden muß.152
3) Die Prüfungen von Leichenbeschauern, Fleischbeschauern und Hebammenschülerinnen und die Impfung der letzteren, sowie die Ausstellung der bezüglichen Zeugnisse.153
4) Die ärztliche Behandlung der erkrankten Gefangenen}} und Schüblinge in den Untersuchungsgefängnissen, gerichtlichen Haftlokalen und landespolizeilichen Gefängnissen am Wohnort der Kreisärzte,154 mit Ausnahme vorerst der Städte Darmstadt, Gießen, Mainz und Offenbach.
Weiter ist nichtzahlbares Pflichtgeschäft:
5) Die Untersuchung der Waisen behufs ihrer Aufnahme in die Landeswaisenanstalt, die Ausstellung der Zeugnisse hierüber und die ärztliche Behandlung erkrankter Landeswaisen, sofern diese Geschäfte am Wohnorte des Kreisarztes sich volIziehen.155
§ 44.
§ 44.
       Gebühren bezieht der Kreisarzt bei folgenden ihm als Dienstgeschäfte übertragenen Verrichtungen:
1) Für Vornahme von Geschäften oder Ausstellung von Zeugnissen im Interesse oder auf Verlangen von Privatpersonen. Diese Gebühren sind durch die Medicinaltaxe geregelt und (ebenso wie etwaige Tagegelder)156 von den Betheiligten zu tragen.157

      152 A. Bl. M. A. f. G. Nr. 139, letzter Satz.
      153 Med.-Taxe von 1865 B II 12. Auch die Prüfung von Hebammenschülerinnen, welche sich auf eigene Kosten ausbilden wollen, ist fortan gebührenfrei vorzunehmen.
      154 Vergleiche § 14 dieser Instruction. Ferner Med. Ord. § 28, IX, Nov. z. Med. Ord. § 19 Pos. 4. und A. Bl. M. A. f. G. Nr. 55.
      155 Vergleiche § 19 dieser Instruction. Ferner Med.-Taxe B II, 28, 29.
      Außerhalb seines Wohnorts erhält der Kreisarzt bei allen obigen Geschäften unter Ziffer 1-3 und 5 selbstverständlich die verordnungsmäßigen Taggelder und Transportkosten nach Maßgabe der §§ 45 und 46 dieser Instruction.
      156 Vergleiche die §§ 45 und 46 dieser Instruction.
      157 Med.-Taxe von 1865 unter B II 12 und B III a und b. Gebührenpflichtig sind hiernach insbesondere folgende amtliche Geschäfte:

1) die Beiwohnung bei einer auf den Wunsch von Privaten vorgenommenen Ausgrabung und Transferirung einer Leiche;
2) die Begutachtung von Gewerbs- und Fabrikanlagen;
3) die Ausstellung von Zeugnissen über Gesundheit und Krankheit, insbesondere wegen Aufnahme in Lehrer-Seminarien und Präparandenanstalten, Blinden-, Taubstummen-, Irren- und Idiotenanstalten etc.;
4) die Untersuchung der öffentlichen Dirnen (siehe § 18 dieser Instruction);
5) die Ausstellung der von Strafvollstreckungsbehörden erforderten Zeugnisse über den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand von Personen, welche zu einer Freiheitsstrafe verurtheilt sind, behufs der Beurtheilung, ob die Strafe vollzogen, aufgeschoben oder sistirt werden soll (A. Bl. M. A. f. G. Nr. 139).