Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/259

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 28.



      Für einen Theil dieser Geschäfte ist übrigens die Aufhebung der Gebühren oder Verwandlung der Gebühren in Stempeltaxen in Aussicht genommen. § 44.
2) Für die öffentlichen Impfungen nach Maßgabe des Impfgesetzes für das Deutsche Reich vom 8. April 1874 und der Bekanntmachung, betr. die Gebühren der Impfärzte vom 18. Juni 1875.158
      Ausnahmsweise kann den Impfärzten Vergütung für Transportkosten aus der Staatskasse bewilligt werden, soweit deren Gewährung in Folge örtlicher Verhältnisse geboten erscheint.159
      Impfungen, welche außerhalb der öffentlichen Impftermine vorgenommen werden (Privatimpfungen), sowie die wiederholte Ausfertigung eines Impfscheins werden von den betreffenden Privaten honorirt.160
3) Für gerichtsärztliche Verrichtungen nach näherer Vorschrift der Bekanntmachung über die Gebühren für gerichtsärztliche Verrichtungen der Medicinalbeamten vom 5. November 1879 (Reg.Bl. Nr. 56).161
§ 45.
      I. Bei allen nicht gerichtsärztlichen Dienstgeschäften,162 welche der Kreisarzt außerhalb seines Wohnortes vorzunehmen genöthigt ist (mit Ausnahme des öffentlichen Impfgeschäfts, s. oben § 20 Pos. 2), kommen demselben ganze oder halbe Tagegelder zu und zwar:
1) innerhalb seines Dienstbezirks nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Medicinaltaxe,163

      158 Für die in den öffentlichen Impfterminen vorgenommenen Impfungen und Wiederimpfungen einschließlich der Nachschau und erstmaligen Ausstellung des Impfscheins erhält der Kreisarzt als Impfarzt, sofern nicht Seitens einer Gemeinde oder sämmtlicher Gemeinden des betreffenden Impfbezirks eine Aversionalvergütung vereinbart ist, die durch die im Text angeführte Bekanntmachung vom 18. Juni 1875 §§ 1 und Z (Reg. Bl. Nr. 33 und lithogr. Ausschreiben der O. M. D. vom 1. Juli 1875) festgesetzten Gebühren aus der Gemeindekasse. Jährliche Verzeichnisse über diese Gebühren sind mit dem Impftagebuch und den Uebersichten im Monat Februar der Ministerialabtheilung für öffentliche Gesundheitspflege einzusenden.
      159 Art. 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1875, die Ausführung des Reichs-Impfgesetzes vom 8. April 1874 betreffend, Reg. Bl. Nr. 28, abgedruckt im A. Bl. O. M. D. 1875 Nr. 7.
      160 Nach B III b der Med.-Taxe und nach §§ 3 und 4 der Bekanntmachung, die Gebühren der Impfärzte betreffend, vom 18. Juni 1875. - Nach specieller Verfügung kann der Impfarzt die Gebühren für von ihm in außerordentlichen Impfterminen gelegentlich des Ausbruchs der Blattern vorgenommene Impfungen und Wiederimpfungen von Kindern der Gemeinde auf dem jährlichen Kostenverzeichniß verrechnen, wenn durch diese Impfung die Impf- bezw. Wiederimpfpflicht erfüllt wurde, sofern ein Aversionalvertrag nicht besteht und die Verrechnung bei einer früheren erfolglosen Impfung nicht schon stattgefunden hat.
      161 A. Bl. M. A. f. G. Nr. 47 und das Ausschreiben M. A. f. G. in gleichem Betreff vom 29. December 1883, A. Bl. M. A. f. G. Nr. 139.
       Ueber die Gebühren für Zeugnisse im Strafvollstreckungsverfahren siehe oben die Note zu Pos. 1 dieses Paragraphen.
      162 Für Reisen in der Privatpraxis ist nur die Medicinaltaxe A 13 A. Bl. M. A. f. G. Nr. 45 Pos. I a maßgebend.
      163 Medicinaltaxe B II 3-9 und die bezügliche Novelle vom 9. November 1883, A. Bl. M. A. f. G. Nr. 94; ferner die erläuternden Bestimmungen zur Medicinaltaxe im A. Bl. O. M. D. 1872 Nr. 9. Siehe auch A. Bl. M. A. f. G. Nr. 45 insbesondere Pos. II A 1 und 2, letzterer Satz modificirt durch das Ausschreiben im A. Bl. M. A. f. G. Nr. 112.