Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/273

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 29.



Titel 3. Befreiung von der Steuer.
Artikel 6.
      Befreit von der Erbschaftssteuer sind Vermögensanfälle:
A. wenn deren gesammter Werth für eine und dieselbe Person den Betrag von hundert Mark nicht übersteigt;
B. 1) an Descendenten, sofern dieselben aus gültigen Ehen abstammen oder durch nachfolgende Ehe oder durch landesherrliche Entschließung legitimirt sind. Diesen gleichgeachtet werden Kinder aus einer Putativehe, sowie Brautkinder. Uneheliche Kinder genießen Steuerbefreiung von dem Nachlasse ihrer Mutter und deren Ascendenten;
2) an Ascendenten, jedoch nur bis zum Betrage ihrer gesetzlichen Intestatportion;
3) an Geschwister, wenn der Erblasser noch nicht aus der Familie des ueberlebenden Elterntheils ausgetreten war, soweit der Anfall in einer Quote des Nachlasses des verstorbenen Elterntheils besteht;
4) an Ehegatten;
5) an Dienstboten oder andere Personen, welche dem Hausstande des Erblassers angehört haben und in demselben in einem Dienstverhältnisse gestanden haben, bis zum Betrage von je eintausend Mark; bei einem höheren Betrag ist die Steuer zwar von dem ganzen Betrage zu berechnen, aber nur so weit zu entrichten, als dieselbe aus dem die Summe von 1000 Mark übersteigenden Betrag des Anfalls entnommen werden kann;
C. an den Großherzog, den Staat oder das Reich.
D. Vermächtnisse und Stiftungen, welche zu mildthätigen Zwecken innerhalb des Deutschen Reiches Verwendung finden.

      Unter Vermächtnissen und Stiftungen zu mildthätigen Zwecken im Sinne dieses Gesetzes sind solche zu verstehen, welche zum Vortheile von Bedürftigen geschehen, sei es, daß sie den Bedürftigen direct oder solchen Anstalten gemacht werden, durch welche sie (bezüglich der Substanz oder der Erträgnisse) den Bedürftigen zufließen.

Titel 4. Betrag der Steuer.
Artikel 7.
       Die Steuer beträgt vorbehältlich der nach Artikel 6 stattfindenden Befreiungen:
1) vier Pfennige von je einer Mark, wenn der Anfall gelangt an:
a. Eltern;
b. vollbürtige Geschwister;