Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/274

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 29.



       2) fünf Pfennige von je einer Mark, wenn der Anfall gelangt an:
a. Großeltern und entferntere Voreltern;
b. an halbbürtige Geschwister;
c. an Kinder und deren Abkömmlinge, sofern das Verhältniß auf Adoption, Arrogation oder Einkindschaftsvertrag beruht;
d. an Neffen und Nichten;
3) sechs Pfennige von je einer Mark, wenn der Anfall gelangt an:
a. Stiefkinder und deren Abkömmlinge;
b. Schwiegerkinder;
c. Stiefeltern, Adoptiveltern, Schwiegereltern;
d. Oheim, Tanten, Großneffen und Großnichten;
4) acht Pfennige von je einer Mark in allen übrigen Fällen.
Artikel 8.

      Wenn der Anfall in Folge Ausschlagens des Berechtigten oder Hinwegfallens desselben nach dem Ableben des Erblassers an andere Personen, als den ursprünglich Berechtigten gelangt, so ist die Steuer in demjenigen Betrage zu bezahlen, aus welchen sie sich nach den Bestimmungen des Artikel 7 für die Person des Erwerbers berechnet.

Artikel 9.

      Die bei Berechnung der Steuer sich ergebenden Pfennigbeträge bleiben außer Betracht.

Titel 5a. Steuerpflichtige Masse.
Artikel 10.

      Die Erbschaftssteuer ist von demjenigen Vermögensbestande zu entrichten, um welchen der Steuerpflichtige, dem der Anfall zukommt, durch denselben reicher wird.
      Es sind daher der steuerpflichtigen Masse alle zu derselben gehörigen ausstehenden Forderungen, auch diejenigen, welche der Erwerber selbst zur Masse verschuldet, oder welche ihm erst mit dem Anfall erlassen werden, hinzuzurechnen.
Dagegen kommen von der steuerpflichtigen Masse in Abzug alle Schulden ,und Lasten, welche mit oder wegen derselben übernommen werden. Zu diesen Lasten werden bei Erbschaften auch die noch rückständigen Kosten der letzten Krankheit, die Kosten des Begräbnisses des Erblassers, alle Kosten der Nachlaß-Regulirung und der im Interesse der Masse geführten oder zu führenden Prozesse, nicht aber der Betrag der Erbschaftssteuer selbst und nicht die Kosten der zwischen Erbinteressenten in deren besonderem Interesse geführten Rechtsstreitigkeiten gerechnet.