Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/283

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 29.



      Der Steueransatz ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsklausel ertheilt die Steuerbehörde.

Artikel 38.

      Die entrichtete Schenkungssteuer wird zurückerstattet, wenn dargethan wird, daß das empfangene Geschenk wegen Ungültigkeit der Schenkung oder wegen eines vom Schenkgeber geltend gemachten Widerrufsrechts hat zurückgegeben werden müssen.

Artikel 39.

      Die Bestimmungen in den Titeln 5a und 5b des ersten Abschnittes und die Bestimmungen der Artikel 26, 27 und 28 im Titel 6 dieses Gesetzes finden auch bezüglich der Schenkungssteuer entsprechende Anwendung.
      Für die Schenkungssteuer haftet der Beschenkte in denjenigen Fällen, in welchen der Schenkgeber zunächst verpflichtet ist, mit diesem solidarisch.

Dritter Abschnitt.
Verfahren.

Artikel 40.

      Die Verwaltung der in diesem Gesetz erwähnten Steuern wird unter Leitung des Ministeriums der Finanzen von dessen Abtheilung für Steuerwesen durch die als Erbschaftssteueramt fungirende Behörde geführt.

Artikel 41.

      Diejenigen Beamten, welchen die Beurkundung der Sterbfälle obliegt, haben von jedem Sterbfall dem zuständigen Erbschaftssteueramt sofortige Anzeige zu erstatten. - Ebenso haben die Gerichte von jeder Verschollenheitserklärung, jeder beabsichtigten Verabfolgung des Vermögens Abwesender an die muthmaßlichen Erben und von jeder Beurkundung darüber, daß der Errichtung eines Familienfideicommisses, einer Familien-Stiftung oder eines landwirthschaftlichen Erbguts in rechtlicher Beziehung nichts im Wege stehe, das zuständige Erbschaftssteueramt alsbald zu benachrichtigen.
      Die Gerichte, Notare, Ortsgerichte und Bürgermeistereien haben den Erbschaftssteuerämtern die eröffneten Testamente, sowie die Urkunden und Akten über Schenkungen, welche vor ihnen errichtet worden sind, von Amtswegen, die auf die Erbschaften sich beziehenden Urkunden und Akten und die Akten über Fideicommisse, Erbgüter und Stiftungen auf Verlangen vorzulegen.