Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/284

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Nr. 29.



Artikel 42.

      Die steuerpflichtigen und die für die Steuer haftenden Personen sind verbunden, binnen vier Wochen, nachdem sie von dem Eintritt des steuerpflichtigen Anfalls Kenntniß erlangt haben, denselben dem Erbschaftssteueramt schriftlich anzumelden, auch wenn der Erwerb des Anfalls noch nicht Statt gefunden hat.
      Bis zum Glaubhaftmachen des Gegentheils wird vermuthet, daß spätestens am dreißigsten Tage nach dem Eintritte des Anfalles der zur Anmeldung Verpflichtete, wenn er sich in Europa aufhält, Kenntniß von dem Anfall erlangt habe.
      Ist der Verpflichtete in außereuropäischen Ländern oder auf Schiffsreisen abwesend, so läuft die Anmeldefrist erst mit dem sechsten Monate vom Zeitpunkte des Anfalles ab.
      Der Empfang der Anmeldung ist vom Erbschaftssteueramt auf Verlangen unter einer vorzulegenden Doppelschrift der Anmeldung zu bescheinigen.
      Theilnehmer an einer Erbschaft oder Schenkung und zu Bezügen aus einer Familienstiftung Berufene werden von der Anmeldung befreit, wenn die ihnen zukommenden Anfälle von einer andern anzeigepflichtigen Person oder einem Mitberechtigten rechtzeitig angemeldet worden sind.

Artikel 43.

      Soweit es sich um die Erbschaftssteuer von den in Artikel 1 sub 1 und 2 erwähnten Anfällen handelt, dient, wenn die betreffende gerichtliche Behörde (Gericht, beziehungsweise Notar) bereits von Amtswegen zur Feststellung des Nachlasses einzuschreiten hat, oder wenn die Erbinteressenten eine solche Feststellung verlangen, das von der betreffenden gerichtlichen Behörde (Gericht, beziehungsweise Notar) errichtete oder zu errichtende Inventar als Grundlage zur Berechnung der Steuer, falls die Erbinteressenten oder einzelne derselben sich innerhalb einer zweimonatlichen Frist, welche vom Ablaufe der in Artikel 42 erwähnten Anmeldefrist an läuft, bei dem zuständigen Erbschaftssteueramte darauf berufen.

Artikel 44.

      Wird von dieser Befugniß kein Gebrauch gemacht, oder handelt es sich um die Erbschaftssteuer von anderen als den in Artikel 1 Pos. 1 und 2 erwähnten Anfällen, oder um Schenkungssteuer, so muß dem zuständigen Erbschaftssteueramte innerhalb der nämlichen Frist ein vollständiges und richtiges, zugleich die erforderlichen Werthangaben enthaltendes Verzeichniß - Inventarium - über die gesammte steuerpflichtige Masse und alle derselben zuzurechnenden und davon in Abzug zu bringenden Gegenstände oder Ansprüche vorgelegt werden. Hiermit ist eine schriftliche Declaration über alle, die Festsetzung der Steuer bedingenden Verhältnisse zu verbinden und einzureichen.