Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/B025

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt.
Beilage Nr. 4.

Darmstadt, den 22. März 1884.


Inhalt: 1) Bekanntmachung, den zwölften Nachtrag zu den Statuten der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft betreffend. - 2) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz für das Jahr 1884 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Bensheim. - 3) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz für das Jahr 1884 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Alzey. - 4) Uebersicht der von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz für das Jahr 1884 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Bedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinden des Kreises Erbach. - 5) Ordensverleihungen. - 6) Ermächtigungen zur Annahme und zum Tragen fremder Orden. - 7) Namensveränderungen. - 8) Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft. - 9) Aufgabe der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. - 10) Dienstnachrichten. - 11) Ruhestandsversetzungen. - 12) Dienstentlassungen. - 13) Concurrenzeröffnungen. - 14) Sterbefälle.



Bekanntmachung,
den zwölften Nachtrag zu den Statuten der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft betreffend.

      Nachdem die Hessische Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft in ihrer General-Versammlung vom 22. April 1875, bezw. 30. April 1883 Abänderung des § 5 der Statuten beschlossen und der desfallsige zwölfte Nachtrag zu den Statuten die Allerhöchste Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs erhalten hat, so wird dieser Nachtrag hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
       Darmstadt, den 24. Februar 1884.

Schleiermacher.
Moyat.



Zwölfter Nachtrag
zu den Statuten der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft.
Zusatz zu § 5.

      Das Actienkapital der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft ist in Folge Allerhöchster Ermächtigung vom 6. Februar 1884 um fünf Millionen siebenmalhunderttausend Mark, somit auf den Betrag von einhundertelf Millionen neunmalhunderttausend Mark, erhöht worden.