Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/B052

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Beilage Nr. 7.


Bekanntmachung,
Abänderung der Arzneimitteltaxe für das Großherzogthum Hessen betreffend.

      Mit Rücksicht auf die in den letzten Monaten eingetretene erhebliche Erniedrigung der Einkaufspreise für Chinin und dessen Salze haben wir bis auf Weiteres die Preisansätze für dieselben in der Arzneimitteltaxe wie folgt abgeändert:

Benennung der Arzneimiitel.
Gewicht. Preis.
g.
Pfennig.svg
Chininum bisulfuricum <math>\left\{ \begin{align} \\ \\ \end{align} \right.</math> 0,1 10
1 80
" ferrocitricum 1 15
" hydrochloricum <math>\left\{ \begin{align} \\ \\ \end{align} \right.</math> 0,1 10
1 85
" hydrochloricum amorph. 10 110
" sulforicum <math>\left\{ \begin{align} \\ \\ \\ \end{align} \right.</math> 0,1 8
1 65
10 550
" tannicum 1 20
" valerianicum 0,1 15.

      Wir bringen diese Abänderungen der Arzneimitteltaxe zu allgemeiner Nachachtung mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß, daß solche vom 1. Mai l. J. ab in Anwendung kommen.
      Darmstadt, den 20. April 1884.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
v. Starck.
Fuhr.



Bekanntmachung,
die zur Ausfertigung und Erledigung von Uebergangsscheinen ermächtigten Stellen betreffend.

      Unter Bezugnahme auf die desfallsige Bekanntmachung vom 12. December 1873 (Reg.-Bl. Nr. 49) wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die der Ortseinnehmerei Michelstadt seiner Zeit ertheilte Befugniß zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuervergütung ausgehenden Branntweins und Biers auf den Verkehr auf der Uebergangsstraße nach Bayern beschränkt worden ist.
      Darmstadt, den 7. April 1884.

Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Schleiermacher.
Ewald.