Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/B142
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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Vorstehende Uebersicht wird hiermit als richtig bescheinigt und mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Erhebung der Umlagen in den Monaten Juni, August, October und December 1884 stattfinden soll.
Heppenheim, den 18. Juni 1884.
Gräff.
Brandschäden in der Gemeinde Seeheim betreffend.
Aus Veranlassung der häufigen in Seeheim vorgekommenen Brände und in Anbetracht der sie begleitenden Umstände, welche die Vermuthung rechtfertigen, daß in vielen Fällen absichtliche Brandstiftung vorliegt, oder daß daselbst eine mit den Interessen der Brandversicherungsanstalt unverträgliche Fahrlässigkeit in Bezug auf Feuersgefahr obwaltet, hat Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz durch Entschließung vom 26. Juni l. Js. auf Grund des Art. 23 des Gesetzes vom 6. Juni 1853 angeordnet, daß die vom Augenblick des Erscheinens dieser Bekanntmachung an in Seeheim entstehenden Brandschäden nur nach dem Verhältniß des wahren Werthes, welchen die abgebrannten oder beschädigten Gebäude unmittelbar vor dem Brande gehabt haben, vergütet, und daß bei den jährlichen Ausschlägen die Versicherungs-Capitalien der Gemeinde Seeheim fünf Jahre lang in einem um ein Fünftheil erhöhten Betrag in Rechnung gebracht werden sollen.
Bensheim, den 2. Juli 1884.
Dr. Usinger.