Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/B148

aus GenWiki, dem genealogischen Lexikon zum Mitmachen.
Zur Navigation springen Zur Suche springen
GenWiki - Digitale Bibliothek
Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
<<<Vorherige Seite
[B147]
Nächste Seite>>>
[B149]
Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
Hilfe zur Nutzung von DjVu-Dateien
Texterfassung: korrigiert
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Bevor dieser Text als fertig markiert werden kann, ist jedoch noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.



Beilage Nr. 19.



Bekanntmachung,
die Prüfungs-Commission für das Justiz- und Verwaltungsfach betreffend.

      Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog mittelst Allerhöchster Entschließung vom 18. l. M. auf Grund des § 9 der Verordnung vom 30. April 1879, die Vorbereitung für den Staatsdienst im Justiz- und Verwaltungs-Fach betreffend, den Ministerialrath in dem Ministerium des Innern und der Justiz August Weber zum Director der Prüfungs-Commission für das Justiz- und Verwaltungs-Fach zu ernennen geruht haben, so wird dies hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
      Darmstadt, am 22. Juli 1884.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
v. Bechtold.



Bekanntmachung,
die Ausführung des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 betreffend.

      Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung des Reichskanzlers wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
      Darmstadt, den 22. Juli 1884.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
de Beauclair.



      Auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichsgesetzbl. S. 69) tritt das Reichs-Versicherungsamt mit dem heutigen Tage in Thätigkeit. Zum Präsidenten desselben ist der bisherige Geheime Regierungsrath und Vortragende Rath im Reichsamt des Innern Bödiker ernannt worden.
      Die Geschäftsräume befinden sich vorläufig Wilhelmstraße 74.
      Berlin, den 14. Juli 1884.

Der Reichskanzler.
In Vertretung: Eck.



Bekanntmachung,
die von den stimmberechtigten adeligen Grundbesitzern vorzunehmende Wahl zweier Mitglieder der ersten Kammer der Stände betreffend.

      In Gemäßheit des Artikels 16 des Gesetzes vom 8. November 1872, die Zusammensetzung der beiden Kammern der Stände und die Wahlen der Abgeordneten betreffend, hat für die mit Zusammenberufung