Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/B172

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Beilage Nr. 22.



Bekanntmachung,
die Errichtung einer Ortseinnehmerei zu Lorsch betreffend.

      Unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 11. December 1873, die Organisation der Localverwaltung der Branntwein- und der Biersteuer betreffend, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zu Lorsch eine Ortseinnehmerei mit der Befugniß zur Eingangsabfertigung von Bier, sowie zur Erledigung von Uebergangsscheinen über Bier, Wein und Obstwein errichtet worden ist.
      Darmstadt, den 8. August 1884.

Großherzogliches Ministerium der Finanzen.
Weber.
Kramer.



Bekanntmachung,
Brandschäden in der Gemeinde Heldenbergen betreffend.

      Aus Veranlassung der häufigen in den letzten Jahren zu Heldenbergen vorgekommenen Brände und in Anbetracht der sie begleitenden Umstände, welche die Vermuthung rechtfertigen, daß in vielen Fällen absichtliche Brandstiftung oder eine mit den Interessen der Brandversicherungsanstalt unverträgliche Fahrlässigkeit in Bezug auf Feuersgefahr vorliegt, hat Großh. Ministerium des Innern und der Justiz durch Entschließung vom 19. Juli d. J. z. Nr. M. J. 17800 auf Grund des Art. 23 des Gesetzes vom 6. Juni 1853, "die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr und die Vergütung der Brandschäden betreffend," angeordnet, daß die vom Augenblicke der Bekanntmachung an in Heldenbergen entstehenden Brandschäden nur nach dem Verhältniß des wahren Werths, welchen die abgebrannten oder beschädigten Gebäude unmittelbar vor dem Brande gehabt haben, vergütet, und daß bei den jährlichen Ausschlägen die Versicherungs-Kapitalien dieses Ortes fünf Jahre lang in einem um ein Fünftheil erhöhten Betrag in Rechnung gebracht werden sollen.
      Friedberg, den 26. Juli 1884.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg.
Dr. Braden.



Bekanntmachung,
die Erhebung von Umlagen in der Gemeinde Fränkisch-Crumbach betreffend.

      In der Gemeinde Fränkisch-Crumbach soll mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern und der Justiz zur Bestreitung der Kosten der Errichtung und Verwaltung einer fünften Lehrerstelle für I884/85 eine nachträgliche Umlage von 1394 Mark 5.svg oder 5,639 Pfennig.svg auf den Gulden Communalsteuerkapital der Ortseinwohner und Forensen ausgeschlagen werden.