Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/B171
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884 | |
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bekannt machen. Vom nächsten Jahre ab dagegen sind etwaige derartige Gesuche so frühzeitig bei den Bezirks-Commandos beziehungsweise Bezirksfeldwebeln anzumelden, daß die Prüfung derselben bei dem Ersatzgeschäft vorgenommen werden kann.
Gesuche, denen es ersichtlich an jeder thatsächlichen Begründung fehlt, werden schon in der Instanz der Bezirks-Commandos abgewiesen.
Berlin, den 1. August 1884.
In Vertretung:
v. Hartrott.
die Prüfungscommission für das Justiz- und Verwaltungsfach betreffend.
Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog mittelst Allerhöchster Entschließung vom Heutigen auf Grund des § 9 der Verordnung vom 30. April 1879, die Vorbereitung für den Staatsdienst im Justiz- und Verwaltungsfach betreffend, den Geheimen Staatsrath in dem Ministerium des Innern und der Justiz Ludwig Hallwachs zum Director und den Ministerialrath im Ministerium des Innern und der Justiz Dr. Bernhard Jaup zum Mitglied der Prüfungscommission für das Justiz- und Verwaltungsfach zu ernennen geruht haben, so wird dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Darmstadt, den 6. August 1884.
Finger.
den Holzpreistarif für die Großherzoglichen Domanialwaldungen pro 1884/85 betreffend.
Unter Bezugnahme auf das von Großherzoglichem Ministerium der Finanzen unterm 9. Juli 1870 (Regbl. Nr. 35 von 1870) erlassene Reglement, betreffend die Holzpreise und den Holzverkauf in den Großherzoglichen Domanialwaldungen, wird bekannt gemacht, daß der pro 1881/82 festgesetzte, im Regierungsblatt Beilage Nr. 24 von 1881 veröffentlichte Holzpreis3tarif auch pro 1884/85 in Geltung bleibt und daß die Ansätze desselben vom 1. October d. J. an bei den auf Rechnung des Jahres 1884/85 kommenden Holzabgaben aus der Hand in Anwendung gebracht werden.
Darmstadt, den 28. Juli 1884.
Abtheilung für Forst- und Cameralverwaltung.
Draudt.