Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884/B170

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1884
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Grossherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1884.djvu
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Beilage Nr. 22.



Bekanntmachung,
die durch eine im Kriege 1870/71 erlittene innere Dienstbeschädigung invalide gewordenen, aus dem activen Militärdienste ausgeschiedenen Unterofficiere und Mannschaften, denen ein Recht zur Geltendmachung eines Versorgungs-Anspruchs nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zur Seite steht, betreffend.

      Nachstehende Bekanntmachung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums vom 1. d. Mts. wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
      Darmstadt, den 6. August 1884.

Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
de Beauclair.



Nachstehender Allerhöchster Erlaß Seiner Majestät des Kaisers und Königs:
      Um denjenigen Theilnehmern an dem Kriege von 1870/71, welche in Folge erlittener innerer Dienstbeschädigung invalide geworden, wegen Ablaufs der gesetzlichen Präclusivfrist aber zur Geltendmachung von Versorgungsansprüchen nicht berechtigt sind, durch Gnadenbewilligungen zu Hülfe zu kommen, bestimme Ich, daß die Unterstützungsgesuche der bezeichneten Invaliden einer wohlwollenden Prüfung unterzogen und mir zur Gnadenbewilligung aus Meinem Dispositionsfonds bei der Reichshauptkasse unterbreitet werden, sofern Thatsachen nachgewiesen sind, welche die Ueberzeugung von dem ursächlichen Zusammenhang der Krankheit mit der im Kriege erlittenen Dienstbeschädigung zu begründen vermögen. Sie haben hiernach das Weitere zu veranlassen.
      Bad Gastein, den 22. Juli 1884.
gez. Wilhelm.
ggez. von Bismarck.
An den Reichskanzler.
wird hierdurch mit dem Bemerkten zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Unterstützungsgesuche der bezeichneten Invaliden bei denjenigen Bezirks-Commandos bezw. Bezirks-Feldwebeln anzubringen sind, in deren Bezirk die Betreffenden wohnen. Derartige Gesuche werden unter der Voraussetzung, daß ein Lebenswandel des Bittstellers vorliegt, welcher diesen einer Allerhöchsten Gnadenbewilligung nicht unwürdig erscheinen läßt, nur bei Erfüllung folgender Bedingungen
a. einer durch Krankheit aufgehobenen oder verminderten Erwerbsfähigkeit, welche eine Unterstützungsbedürftigkeit begründet,
b. dem Nachweis von Thatsachen, welche die Ueberzeugung von dem ursächlichen Zusammenhang der Krankheit mit einer im Kriege von 1870/71 erlittenen inneren Dienstbeschädigung zu begründen vermögen,
Seiner Majestät dem Kaiser und Könige befürwortend vorgelegt werden.
      In diesem Jahre werden die Königlichen General-Commandos durch besondere Superrevisions-Commissionen die Gesuchsteller militärärztlich untersuchen lassen und vorher Zeit und Ort der Untersuchung