Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/032

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Nr. 3.



Declaration /Erbschaftserklärung).


Es ist anzugeben, ob
die Erbschaft auf Testa-
ment, Erbvertrag, gesetz-
licher Erbfolge, auf wel-
chem Statutarrecht etc., beruht.
Das Verwandtschafts-
verhältniß ist bestimmt
anzugeben, z. B. Bruders-
kind, Mutterbruder, Va-
tersschwester; die Bezeich-
nung : Neffe, Onkel, Vetter,
Base etc. genügt nicht.
Wenn der Nachlaß oder
ein Theil desselben einem
lebenslänglichen Nieß-
brauch unterliegt, oder
daraus eine Rente zu
zahlen ist, so ist der
Geburtstag des Nieß-
brauchers oder Renten-
empfängers anzugeben.
Die Erklärung ist von
allen anwesenden Erben
zu unterzeichnen.
Nach Art. 47 des Erb-
schaftssteuergesetzes vom
30. August 1884 kann
bei Mangel von Nach-
weisen eine mündliche oder
schriftliche Versicherung
an Eidesstatt über die
Richtigkeit und Vollstän-
digkeit der Declaration
des Nachlasses veranlaßt
werden.
Von dem vorstehend ermittelten Nachlaß von
... Mark 5.svg ... Pfennig.svg erhalten und erben zufolge
Betrag der
Erbportion des
einzelnen
Erben.
Pro
zent
satz.
Feststellung
durch das
Erbschafts-
steueramt.
Namen und Wohnort der
Erben und Legatare.
Verwandtschafts-
verhältniß.
Mark 5.svg
Pfennig.svg
Mark 5.svg
Pfennig.svg








Summe
Vorstehende Aufstellung enthält den ganzen Nachlaß ohne Ausnahme und wird als vollständig und richtig bescheinigt.
den
      Die Richtigkeit vorstehender Unterschriften wird mit dem Bemerken bescheinigt, daß
d … Verstorbene kein anderweites Immobiliar-Vermögen besessen hat.
den
Großherzogliche Bürgermeisterei.