Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/033
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Nr. 3.
Feststellungs-Beschluß und Aufforderung
Großherzogliches Erbschaftssteueramt.
Großherzogliche Districtseinnehmerei.
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885 | |
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Anl. 4.
Großherzogliches Erbschaftssteueramt. | Darmstadt, den ..... ten ............... 18 ... |
Nr. ... | der | ..... | Tabelle | zur Entrichtung der Erbschaftssteuer von | dem Nachlasse de .......... | ||
für das | Halbjahr 18 ... | am .......... | 18 ... zu | verstorbenen | |||
Nr. | des Einnahmeregisters. |
Der Betrag von ..... ... ist an die Großherzogliche Districtseinnehmerei zu ............... unter Vorlegung dieser Feststellung längstens innerhalb 10 Tagen zu zahlen. Nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist wird wegen des Steuerbetrages ungesäumt zwangsweise Beitreibung verfügt werden.
In Betreff etwaiger Reclamation wird auf die anderseits abgedruckten Bestimmungen des Gesetzes verwiesen.
Daß die vorgedachte | Erbschafts- Schenkungs- |
Steuer mit ..... ..... geschrieben |
heute eingezahlt worden ist, solches wird hierdurch bescheinigt. | ||
den ... ten | ............... 18 |
Tagebuch: Nr.