Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/091
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Regierungsblatt.
Nr. 11.
Darmstadt, den 16. Mai 1885
die Gemeindeumlagen betreffend.
Vom 13. Mai 1885.
LUDWIG IV. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.
Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Die direkten Gemeindesteuern (Gemeindeumlagen) werden auf Grund der für die direkten Staatssteuern gebildeten Steuerkapitalien und nach Maßgabe der in diesem Gesetz enthaltenen besonderen Bestimmungen ausgeschlagen. Hiernach werden die Grund- und Gewerbsteuerkapitalien am Ort der belegenen Sache beziehungsweise des Gewerbebetriebs, die Kapitalrenten- und Einkommensteuerkapitalien am Wohnort des Steuerpflichtigen besteuert.
Hinsichtlich des Einkommensteuerkapitals inländischer Privateisenbahngesellschaften findet eine Vertheilung auf die einzelnen betheiligten Gemeinden beziehungsweise Gemarkungen im