Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/127

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Nr. 20.



b. Die sämmtlichen Querprofile der Bahn in 1/100 der natürlichen Größe mit den zur Berechnung der Flächen der Profile erforderlichen Zahlen und einer Erddisposition mit den Auf- und Abtragsmassen und den betreffenden Transportweiten.
c. Detailzeichnungen zu den Niveauübergängen, den Straßen-, Wege-, Bach- und Flußverlegungen mit Längen- und Querprofilen, von welchen die Situationspläne und die Längen des Längenprofils im Maaßstab von 1:500, die Höhen des Längenprofils und die Querprofile im Maaßstab von 1:100 gefertigt sein müssen.
d. Ansichten, Grundrisse und Durchschnitte der Kunstbauten im Maaßstab von 1:100. Soweit dies erforderlich erscheint, sind auch noch Detailzeichnungen vorzulegen, ferner Zeichnungen, Gewichtsermittelungen und statische Berechnungen zu den Eisenconstructionen, insofern dieselben nicht nach bereits von Unserer Regierung genehmigten Normalzeichnungen ausgeführt werden sollen; desgleichen Zeichnungen und statische Berechnungen zu Stützmauern, Steinbrücken etc.
e. Für Bahnhofsanlagen, Haltestellen etc. Situationspläne im Maaßstab 1:500, welche die Geleise nebst Weichen, die Perrons, Laderampen und die Gebäude, sowie die Zugangswege darstellen.
f. Ansichten, Grundrisse und Durchschnitte der Gebäude im Maaßstab 1:100.
g. Ein die Kosten der ganzen Bahnanlage enthaltender Anschlag und
h. ein Begleitbericht, in welchem alle wesentliche Anordnungen erläutert und motivirt sind.
§ 9.

      Aenderungen der genehmigten Bahnprojecte, welche während der Ausführung von dem Eisenbahn-Unternehmer in Antrag gebracht werden, unterliegen der Zustimmung Unseres Ministeriums der Finanzen. Auch steht demselben zu, Aenderungen an den genehmigten Projecten, welche sich im Laufe der Ausführung als zweckmäßig erweisen, anzuordnen, ohne daß daraus dem Eisenbahn-Unternehmer ein Anspruch auf Entschädigung erwächst.

§ 10.

      Wenn öffentliche Straßen und Wege für die Bahnanlage mitbenutzt werden sollen, so trifft Unser Ministerium der Finanzen - bei Kreis- und Ortsstraßen im Einvernehmen mit Unserem Ministerium des Innern und der Justiz - nähere Anordnungen darüber, auf welchen Theilstrecken das Geleise im Niveau der Straße und so anzuordnen ist, daß der von demselben eingenommene Raum auch für gewöhnliches Fuhrwerk benutzbar bleibt, und weiter darüber, auf welchen Strecken das Geleise auf einem besonderen Bankette angelegt wird, welches nur von Fußgängern benutzt werden darf.