Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/128

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Nr. 20.



      Ueberhaupt bestimmt das Ministerium der Finanzen die Ausbildung der Querprofile der Straße nebst Bahnanlage für alle in Betracht kommenden Fälle nebst der Art und Weise der Entwässerung der Straßenbahn, sowie der Anlage der Ab- und Ueberfahrten u. s. w. Außerdem wird ihm das Recht vorbehalten, die Unterhaltungspflicht für die betreffenden Straßenstrecken zu regeln.

§ 11.

      Bei der Mitbenutzung von chauffirten Straßen hat der Eisenbahn-Unternehmer an den ihm bezeichneten Punkten Lagerplätze für das Straßenunterhaltungs-Material anzulegen.
      Das für die Anlage solcher Materiallagerplätze nöthige Grundeigenthum hat derselbe auf den Eigenthümer der Straße vor der Inbetriebsetzung der Nebenbahn kosten- und lastenfrei zu übertragen.

§ 12.

      Das zur Herstellung des Oberbaus erforderliche Aufreißen von Straßen, sowie die Wiederherstellung derselben, muß im Einverständniß mit der Straßenbauverwaltung schnell und unter Anwendung der nöthigen Vorsichtsmaßregeln ausgeführt werden. Wenn und insoweit in der Concession über die Details der betreffenden Herstellungen Bestimmungen nicht getroffen sind, so steht der Localbaubehörde zu, das Erforderliche zu verfügen.
      Das zur Wiederherstellung der Straßen nach Maaßgabe der Bestimmungen der Concession oder der Localbaubehörde erforderliche Material hat der Unternehmer, soweit nicht verwendbares Ausbruchmaterial vorhanden ist, auf seine Kosten zu stellen, wobei es der Straßenbaubehörde vorbehalten bleibt, über die Tauglichkeit dieses Materials zu entscheiden.
      Während des Baus sind von dem Eisenbahn-Unternehmer alle diejenigen Maßregeln auf seine Kosten zu treffen, welche erforderlich erscheinen, um den Verkehr auf den Straßen gegen jede Unterbrechung und Gefährdung durch die Bahnarbeiten sicher zu stellen, und hat derselbe deshalb den seitens der Straßenverwaltung in dieser Hinsicht etwa getroffen werdenden Anordnungen ungesäumt nachzukommen.
      Wo zu diesem Zweck die Herstellung von Nothwegen, Nothbrücken, Absperrungen, Ableitung des Wassers, Aufstellung von Sicherheitslampen etc. erforderlich wird, fallen die Kosten hierfür ebenfalls dem Eisenbahn-Unternehmer zur Last.

§ 13.

      Einfriedigungen sollen erhalten:

a. Die Bahnhöfe, soweit der Verkehr des Publikums dies erfordert;
b. gefährliche Einschnittsstellen; im Besonderen alle diejenigen, welche neben Wegen herlaufen und bei denen ein derartiger Schutz nicht besteht;
c. diejenigen Straßenstellen, bei welchen Fahrstraße und Bahn unmittelbar neben einander liegen, die Bahn jedoch eingeschnitten ist, und