Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/163
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Regierungsblatt.
Nr. 32.
Darmstadt, den 12. November 1885
die Ausführung des Gesetzes über die Ausübung des Hufbeschlags vom 13. Juni 1885 betreffend.
Vom 7. November 1885.
Zur Ausführung des Gesetzes vom 13. Juni 1885, die Ausübung des Hufbeschlags betreffend, wird auf Grund des Artikels 4 desselben das Nachstehende bestimmt:
Zur Vornahme der gemäß des Artikels 1 des Gesetzes vorgeschriebenen Prüfung wird von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz jedesmal auf die Dauer von drei Jahren für jede Provinz eine Prüfungscommission ernannt.
Die Prüfungscommissionen haben zu bestehen aus einem Veterinärarzte, einem approbirten Hufschmiede, einem von dem betreffenden landwirthschaftlichen Provinzialvereine in Vorschlag zu bringenden Mitgliede und einem weiteren für die drei Prüfungscommissionen zu bestellenden Veterinärbeamten, welcher den Vorsitz in jeder Prüfungscommission führt.
Gesuche um Zulassung zur Prüfung können jeder Zeit eingereicht werden. Die Zulassung und Vorladung zu derselben erfolgt, sobald der Prüfungstermin anberaumt ist.
In der Regel sollen zweimal im Jahre Prüfungen stattfinden.