Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/164
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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885 | |
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Personen, welche sich der Prüfung zu unterziehen gedenken, haben bei dem Kreisamte des Kreises, in welchem sie sich zur Zeit aufhalten, ein schriftliches Gesuch um Zulassung zu der gedachten Prüfung einzureichen.
Dem Gesuche ist der Geburtsschein des Bewerbers und der amtlich beglaubigte Nachweis über eine mindestens vierjährige Thätigkeit im Schmiedehandwerk beizulegen.
Hat der Bewerber eine Hufbeschlagschule oder irgend eine andere Anstalt behufs seiner Ausbildung besucht, so sind die bezüglichen Zeugnisse ebenfalls vorzulegen.
Die Großherzoglichen Kreisämter haben die bei ihnen einlaufenden Gesuche auf ihre Richtigkeit zu prüfen und an den Vorsitzenden der Prüfungscommission einzusenden, welcher, wenn der Zulassung nichts entgegensteht, und eventuell nach einer Vereinbarung mit den übrigen Mitgliedern der Prüfungscommission, die Bewerber zur Prüfung vorladen läßt. Die Vorladung, in welcher Ort und Zeit der Prüfung angegeben ist, wird den Bewerbern durch das betreffende Großherzogliche Kreisamt zugestellt werden.
Der zu Prüfende hat sich rechtzeitig mit einem vollständigen und gut beschaffenen Beschlagzeug und einem Schurzfell versehen an dem Ort der Prüfung einzufinden und sich durch Vorzeigen seiner Vorladung bei dem Vorsitzenden der Prüfungscommission über seine Person auszuweisen.
Die Prüfung ist öffentlich. Sie zerfällt in einen praktischen und einen mündlichen Theil.
Der praktische Theil der Prüfung besteht in der Ausführung eines vollständigen Beschlags zweier Hufe von regelmäßiger oder regelwidriger Beschaffenheit. Die praktische Ausführung des Beschlags hat sich nach der Gebrauchsart des betreffenden Thieres zu richten und in Abnahme des alten Eisens, Zurichten des Hufs, Schmieden, Aufpassen und Aufschlagen des neuen Eisens zu bestehen.
Der mündliche Theil der Prüfung erstreckt sich sowohl über den regelmäßigen Bau des Pferdefußes und dessen Bestandtheile, als auch über die verschiedenen fehlerhaften Stellungen und Gangarten der Pferde, sowie die Krankheiten der Hufe derselben, insoweit deren Kenntniß für die Ausübung eines guten Hufbeschlags unbedingt erforderlich ist, wie endlich über die verschiedenen Beschlagsarten für die einzelnen Gebrauchszwecke der Pferde im Sommer und Winter, über die Zurichtung der Hufe von Füllen und über die Zurichtung und den Beschlag der Klauen bei Rindvieh.