Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885/165

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1885
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Grossherzogtum Hessen Regierungsblatt 1885.djvu
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Nr. 32.



      Bei der praktischen Prüfung ist hauptsächlich Gewicht auf die schnelle, saubere und dabei richtige Ausführung der gestellten Aufgaben zu legen.

§ 6.

      Als Ergebniß der Prüfung gilt die Bezeichnung "bestanden" oder "nicht bestanden."
      Die Prüfungscommission hat hierüber nach Stimmenmehrheit zu entscheiden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
      Ueber das Resultat der Prüfung ist ein von den sämmtlichen Mitgliedern der Prüfungscommission zu unterzeichnendes Protocoll aufzunehmen und Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz, Abtheilung für öffentliche Gesundheitspflege, vorzulegen.
      Denjenigen, welche die Prüfung bestanden haben, wird eine von dem Vorsitzenden der Prüfungscommission zu unterzeichnende Urkunde hierüber zugestellt.
      Die Namen der in der Prüfung Bestandenen werden jedesmal amtlich veröffentlicht.

§ 7.

      Diejenigen Hufschmiede, welche vor einer auf Grund des Erlasses des Königlich Preußischen Kriegsministeriums vom 14. Februar 1885 bestellten militärischen Prüfungscommission die Prüfung im Hufbeschlag bestanden haben, sind berechtigt, das Hufbeschlaggewerbe im Großherzogthum ohne besondere weitere Prüfung auszuüben.

§ 8.

      Nicht beamtete Mitglieder der Prüfungscommission erhalten 9 Mark 5.svg Tagegeld und Ersatz der baaren Auslagen für etwa nothwendige Reisen.
      Für beamtete Mitglieder der Prüfungscommission gelten die bestehenden Bestimmungen über Tagegelder und Reisekosten.
      Darmstadt, den 7. November.

In Allerhöchstem Auftrag:
Großherzogliches Ministerium des Innern und der Justiz.
Finger.
Schaum.