Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886/050

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Großherzogtum Hessen/Regierungsblatt 1886
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Nr. 2.



      Im § 13, "Drucksachen" betreffend, tritt im Absatz VII hinter den Worten "Es soll jedoch gestattet sein" am Schluß als neue Nummer 10 hinzu:
      10) bei Drucksachen, welche von Berufsgenossenschaften oder deren Organen auf Grund des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 und der dasselbe ergänzenden Reichsgesetze abgesandt werden und auf der Außenseite mit dem Namen der Berufsgenossenschaft bezeichnet sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder auf mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern und den Vordruck ganz oder theilweise zu durchstreichen.

Der Reichskanzler.
In Vertretung:
v. Stephan.